Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)
Kurztitel
Übereinkommen über Lufttüchtigkeitszeugnisse eingeführter Luftfahrzeuge
Kundmachungsorgan
BGBl. Nr. 245/1961Bundesgesetzblatt Nr. 245 aus 1961,
Typ
Vertrag – Multilateral
§/Artikel/AnlageParagraph/Artikel/Anlage
Art. 4Artikel 4
Index
99/04 Luft- und Weltraumfahrt
Text
Artikel 4
Ein Vertragsstaat, an den ein Antrag nach Artikel 2 dieses Übereinkommens gerichtet worden ist, kann die Gültigerklärung des Zeugnisses von der Erfüllung besonderer Bedingungen abhängig machen, die jeweils für die Ausstellung seiner eigenen Lufttüchtigkeitszeugnisse gelten und die allen Vertragsstaaten bekanntgegeben worden sind. Die Ausübung dieses Rechts unterliegt der vorhergehenden Konsultation:
mit dem Staat, der das gültige Lufttüchtigkeitszeugnis für das betreffende Luftfahrzeug ausgestellt hat, und
auf Ersuchen dieses Staates auch mit dem Staat, in dessen Hoheitsgebiet das Luftfahrzeug gebaut wurde.
Zuletzt aktualisiert am
25.06.2019
Dokumentnummer
NOR40005846