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Art. 7

Fassungen
ab 24.08.1961 — BGBl. Nr. 245/1961 (Stammfassung)
InkrafttretenAußerkrafttretenKundmachung
Art. 7 heute24.08.1961 BGBl. Nr. 245/1961 (Stammfassung)

Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)

Kurztitel

Übereinkommen über Lufttüchtigkeitszeugnisse eingeführter Luftfahrzeuge

Kundmachungsorgan

Bundesgesetzblatt Nr. 245 aus 1961,

Typ

Vertrag – Multilateral

Paragraph/Artikel/Anlage

Artikel 7

Inkrafttretensdatum

24.08.1961BGBl. Nr. 245/1961

Außerkrafttretensdatum

Index

99/04 Luft- und Weltraumfahrt

Text

Artikel 7

Jeder Vertragsstaat unterrichtet die anderen Vertragsstaaten soweit wie möglich vollständig und fortlaufend über seine Gesetze und sonstigen Vorschriften über Lufttüchtigkeit, einschließlich ergänzender Betriebsvorschriften sowie über alle von Zeit zu Zeit vorgenommenen Änderungen. Er gibt auch auf Ersuchen eines Vertragsstaates, der die Bestimmungen des Artikels 2 dieses Übereinkommens anzuwenden beabsichtigt, soweit wie möglich Einzelheiten seiner Gesetze und sonstigen die Lufttüchtigkeit betreffenden Vorschriften bekannt, auf Grund welcher er ein Lufttüchtigkeitszeugnis ausgestellt oder für gültig erklärt hat.

Zuletzt aktualisiert am

25.06.2019

Gesetzesnummer

10011344

Dokumentnummer

NOR40005849