Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)
Kurztitel
Übereinkommen über Lufttüchtigkeitszeugnisse eingeführter Luftfahrzeuge
Kundmachungsorgan
BGBl. Nr. 245/1961Bundesgesetzblatt Nr. 245 aus 1961,
Typ
Vertrag – Multilateral
§/Artikel/AnlageParagraph/Artikel/Anlage
Art. 7Artikel 7
Index
99/04 Luft- und Weltraumfahrt
Text
Artikel 7
Jeder Vertragsstaat unterrichtet die anderen Vertragsstaaten soweit wie möglich vollständig und fortlaufend über seine Gesetze und sonstigen Vorschriften über Lufttüchtigkeit, einschließlich ergänzender Betriebsvorschriften sowie über alle von Zeit zu Zeit vorgenommenen Änderungen. Er gibt auch auf Ersuchen eines Vertragsstaates, der die Bestimmungen des Artikels 2 dieses Übereinkommens anzuwenden beabsichtigt, soweit wie möglich Einzelheiten seiner Gesetze und sonstigen die Lufttüchtigkeit betreffenden Vorschriften bekannt, auf Grund welcher er ein Lufttüchtigkeitszeugnis ausgestellt oder für gültig erklärt hat.
Zuletzt aktualisiert am
25.06.2019
Dokumentnummer
NOR40005849