Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)
Kurztitel
Warschauer Abkommen
Kundmachungsorgan
BGBl. Nr. 286/1961Bundesgesetzblatt Nr. 286 aus 1961,
Typ
Vertrag – Multilateral
§/Artikel/AnlageParagraph/Artikel/Anlage
Art. 38Artikel 38
Index
99/04 Luft- und Weltraumfahrt
Text
Artikel 38.
(1)Absatz eins,Der Beitritt zu diesem Abkommen bleibt nach seinem Inkrafttreten allen Staaten offen.
(2)Absatz 2,Der Beitritt erfolgt durch eine Anzeige an die Regierung der Republik Polen, welche die Regierung eines jeden der Hohen Vertragschließenden Teile hievon verständigen wird.
(3)Absatz 3,Der Beitritt wird mit dem neunzigsten Tage seit der Anzeige an die Regierung der Republik Polen wirksam.
Zuletzt aktualisiert am
21.08.2024
Dokumentnummer
NOR40055864