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Art. 40a

Fassungen
ab 24.06.1971 — BGBl. Nr. 161/1971
InkrafttretenAußerkrafttretenKundmachung
Art. 40a heute24.06.1971 BGBl. Nr. 161/1971

Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)

Kurztitel

Warschauer Abkommen

Kundmachungsorgan

Bundesgesetzblatt Nr. 286 aus 1961, zuletzt geändert durch Bundesgesetzblatt Nr. 161 aus 1971,

Typ

Vertrag – Multilateral

Paragraph/Artikel/Anlage

Artikel 40 a

Inkrafttretensdatum

24.06.1971BGBl. Nr. 161/1971

Außerkrafttretensdatum

Index

99/04 Luft- und Weltraumfahrt

Text

Artikel 40A

  1. Absatz eins,In Artikel 37 Absatz 2 und Artikel 40 Absatz eins, hat der Ausdruck „Hoher Vertragschließender Teil” die Bedeutung „Staat”. In allen anderen Fällen ist unter dem Ausdruck „Hoher Vertragschließender Teil” ein Staat zu verstehen, dessen Ratifikation oder Beitritt zu dem Abkommen rechtswirksam und dessen Kündigung noch nicht rechtswirksam geworden ist.
  2. Absatz 2,Im Sinne dieses Abkommens umfaßt das Wort „Gebiet” nicht nur das Heimatgebiet eines Staates, sondern auch alle Gebiete, für deren auswärtige Beziehungen er verantwortlich ist.

Zuletzt aktualisiert am

21.08.2024

Gesetzesnummer

10011345

Dokumentnummer

NOR40055867