Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)
Kurztitel
Warschauer Abkommen
Kundmachungsorgan
BGBl. Nr. 286/1961 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 161/1971Bundesgesetzblatt Nr. 286 aus 1961, zuletzt geändert durch Bundesgesetzblatt Nr. 161 aus 1971,
Typ
Vertrag – Multilateral
§/Artikel/AnlageParagraph/Artikel/Anlage
Art. 40aArtikel 40 a
Index
99/04 Luft- und Weltraumfahrt
Text
Artikel 40A
(1)Absatz eins,In Artikel 37 Abs. 2 und Artikel 40 Abs. 1 hat der Ausdruck „Hoher Vertragschließender Teil” die Bedeutung „Staat”. In allen anderen Fällen ist unter dem Ausdruck „Hoher Vertragschließender Teil” ein Staat zu verstehen, dessen Ratifikation oder Beitritt zu dem Abkommen rechtswirksam und dessen Kündigung noch nicht rechtswirksam geworden ist.In Artikel 37 Absatz 2 und Artikel 40 Absatz eins, hat der Ausdruck „Hoher Vertragschließender Teil” die Bedeutung „Staat”. In allen anderen Fällen ist unter dem Ausdruck „Hoher Vertragschließender Teil” ein Staat zu verstehen, dessen Ratifikation oder Beitritt zu dem Abkommen rechtswirksam und dessen Kündigung noch nicht rechtswirksam geworden ist.
(2)Absatz 2,Im Sinne dieses Abkommens umfaßt das Wort „Gebiet” nicht nur das Heimatgebiet eines Staates, sondern auch alle Gebiete, für deren auswärtige Beziehungen er verantwortlich ist.
Zuletzt aktualisiert am
21.08.2024
Dokumentnummer
NOR40055867