Rechtstracker.at

§ 11

Fassungen
01.07.1988 bis 31.08.2012
InkrafttretenAußerkrafttretenKundmachung
§ 1101.07.198831.08.2012 aufgehoben durch BGBl. II Nr. 216/2012

Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)

Diese Fassung ist nicht aktuell

Kurztitel

Eisenbahn-Kreuzungsverordnung 1961

Kundmachungsorgan

Bundesgesetzblatt Nr. 2 aus 1961, aufgehoben durch Bundesgesetzblatt Teil 2, Nr. 216 aus 2012,

Typ

V

Paragraph/Artikel/Anlage

Paragraph 11

Inkrafttretensdatum

01.07.1988

Außerkrafttretensdatum

31.08.2012aufgehoben durch BGBl. II Nr. 216/2012

Index

93/01 Eisenbahn

Text

Paragraph 11, Vorkehrungen bei sichtbehindernden Verhältnissen.

  1. Absatz eins,Während der Dämmerung, bei Dunkelheit oder Nebel oder wenn es die Witterung sonst erfordert, hat am ersten Schienenfahrzeug in der Fahrtrichtung das Zugspitzensignal zu leuchten. Das Zugspitzensignal muß bei Schienenfahrzeugen, die sich Eisenbahnkreuzungen ohne Schranken- oder Lichtzeichenanlagen mit einer größeren Geschwindigkeit als 80 km/h nähern, aus drei Laternen bestehen, die in Form eines auf die Basis gestellten Dreiecks anzuordnen sind.
  2. Absatz 2,Ist die Sicht durch Nebel, Schneefall, hohe Schneelage oder dergleichen behindert, so sind vor jeder Kreuzung ohne Schranken- oder Lichtzeichenanlagen vom Schienenfahrzeug aus wiederholt akustische Signale zu geben. Ist eine wiederholte Abgabe akustischer Signale nicht möglich, so ist die Fahrgeschwindigkeit des Schienenfahrzeuges den aus dem vorhandenen Sichtraum sich ergebenden Sichtverhältnissen entsprechend herabzusetzen.

Schlagworte

Schrankenanlage

Zuletzt aktualisiert am

20.01.2016

Gesetzesnummer

10011346

Dokumentnummer

NOR12146821

Alte Dokumentnummer

N9196150466J