Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)
Diese Fassung ist nicht aktuell
Kurztitel
Eisenbahn-Kreuzungsverordnung 1961
Kundmachungsorgan
BGBl. Nr. 2/1961 aufgehoben durch BGBl. II Nr. 216/2012Bundesgesetzblatt Nr. 2 aus 1961, aufgehoben durch Bundesgesetzblatt Teil 2, Nr. 216 aus 2012,
§/Artikel/AnlageParagraph/Artikel/Anlage
§ 11Paragraph 11
Text
§ 11. Vorkehrungen bei sichtbehindernden Verhältnissen.Paragraph 11, Vorkehrungen bei sichtbehindernden Verhältnissen.
(1)Absatz eins,Während der Dämmerung, bei Dunkelheit oder Nebel oder wenn es die Witterung sonst erfordert, hat am ersten Schienenfahrzeug in der Fahrtrichtung das Zugspitzensignal zu leuchten. Das Zugspitzensignal muß bei Schienenfahrzeugen, die sich Eisenbahnkreuzungen ohne Schranken- oder Lichtzeichenanlagen mit einer größeren Geschwindigkeit als 80 km/h nähern, aus drei Laternen bestehen, die in Form eines auf die Basis gestellten Dreiecks anzuordnen sind.
(2)Absatz 2,Ist die Sicht durch Nebel, Schneefall, hohe Schneelage oder dergleichen behindert, so sind vor jeder Kreuzung ohne Schranken- oder Lichtzeichenanlagen vom Schienenfahrzeug aus wiederholt akustische Signale zu geben. Ist eine wiederholte Abgabe akustischer Signale nicht möglich, so ist die Fahrgeschwindigkeit des Schienenfahrzeuges den aus dem vorhandenen Sichtraum sich ergebenden Sichtverhältnissen entsprechend herabzusetzen.
Schlagworte
Schrankenanlage
Zuletzt aktualisiert am
20.01.2016
Dokumentnummer
NOR12146821
Alte Dokumentnummer
N9196150466J