Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)
Diese Fassung ist nicht aktuell
Kurztitel
Eisenbahn-Kreuzungsverordnung 1961
Kundmachungsorgan
BGBl. Nr. 2/1961 aufgehoben durch BGBl. II Nr. 216/2012Bundesgesetzblatt Nr. 2 aus 1961, aufgehoben durch Bundesgesetzblatt Teil 2, Nr. 216 aus 2012,
§/Artikel/AnlageParagraph/Artikel/Anlage
§ 14Paragraph 14
Text
III. ABSCHNITT.römisch drei. ABSCHNITT.
Störung von Sicherungsanlagen.
§ 14. Störung von Schrankenanlagen.Paragraph 14, Störung von Schrankenanlagen.
(1)Absatz eins,Kann eine Schrankenanlage aus was immer für Gründen bei Annäherung von Schienenfahrzeugen dem Straßenverkehr nicht Halt gebieten, so hat das Eisenbahnunternehmen unverzüglich nach Erhalt der Meldung über die Störung bis zum Zeitpunkt, in dem Maßnahmen gemäß den Abs. 2 oder 3 getroffen worden sind, vorzusorgen, daß Schienenfahrzeuge vor der Eisenbahnkreuzung anhalten und die Fahrt erst nach Abgabe von akustischen Signalen fortsetzen. Von dieser Maßnahme kann abgesehen und dem Führer des Schienenfahrzeuges die Einhaltung einer mit höchstens 20 km/h begrenzten Fahrgeschwindigkeit im Sichtraum vorgeschrieben werden, wenn ein solcher vorhanden ist. Im letzteren Fall sind während der Annäherung an die Eisenbahnkreuzung wiederholt akustische Signale vom Schienenfahrzeug aus zu geben.Kann eine Schrankenanlage aus was immer für Gründen bei Annäherung von Schienenfahrzeugen dem Straßenverkehr nicht Halt gebieten, so hat das Eisenbahnunternehmen unverzüglich nach Erhalt der Meldung über die Störung bis zum Zeitpunkt, in dem Maßnahmen gemäß den Absatz 2, oder 3 getroffen worden sind, vorzusorgen, daß Schienenfahrzeuge vor der Eisenbahnkreuzung anhalten und die Fahrt erst nach Abgabe von akustischen Signalen fortsetzen. Von dieser Maßnahme kann abgesehen und dem Führer des Schienenfahrzeuges die Einhaltung einer mit höchstens 20 km/h begrenzten Fahrgeschwindigkeit im Sichtraum vorgeschrieben werden, wenn ein solcher vorhanden ist. Im letzteren Fall sind während der Annäherung an die Eisenbahnkreuzung wiederholt akustische Signale vom Schienenfahrzeug aus zu geben.
(2)Absatz 2,Wenn im Störungsfall die einen „Bahnübergang mit Schranken“ ankündigenden Verkehrszeichen durch ein Straßenverkehrszeichen „Bahnübergang ohne Schranken“ überdeckt worden sind und vor der Eisenbahnkreuzung das Straßenverkehrszeichen „Halt“ angebracht worden ist, dürfen sich Schienenfahrzeuge derartigen Eisenbahnkreuzungen mit einer Geschwindigkeit von höchstens 50 km/h unter gleichzeitiger Abgabe akustischer Signale nähern.
(3)Absatz 3,Wenn im Störungsfall die einen „Bahnübergang mit Schranken“ ankündigenden Verkehrszeichen durch ein Straßenverkehrszeichen „Bahnübergang ohne Schranken“ überdeckt worden sind und die Eisenbahnkreuzung bewacht ist, dürfen sich Schienenfahrzeuge derartigen Eisenbahnkreuzungen mit einer Geschwindigkeit von höchstens 80 km/h unter gleichzeitiger Abgabe akustischer Signale nähern.
(4)Absatz 4,Ob eine Maßnahme gemäß Abs. 2 oder 3 zu treffen ist, ist nach den örtlichen Verhältnissen zu beurteilen.Ob eine Maßnahme gemäß Absatz 2, oder 3 zu treffen ist, ist nach den örtlichen Verhältnissen zu beurteilen.
Zuletzt aktualisiert am
20.01.2016
Dokumentnummer
NOR12146824
Alte Dokumentnummer
N9196150469J