Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)
Diese Fassung ist nicht aktuell
Kurztitel
Eisenbahn-Kreuzungsverordnung 1961
Kundmachungsorgan
BGBl. Nr. 2/1961 aufgehoben durch BGBl. II Nr. 216/2012Bundesgesetzblatt Nr. 2 aus 1961, aufgehoben durch Bundesgesetzblatt Teil 2, Nr. 216 aus 2012,
§/Artikel/AnlageParagraph/Artikel/Anlage
§ 16Paragraph 16
Text
IV. ABSCHNITT.römisch vier. ABSCHNITT.
Verhalten bei Eisenbahnkreuzungen.
§ 16. Allgemeine Bestimmungen für das Verhalten bei Eisenbahnkreuzungen.Paragraph 16, Allgemeine Bestimmungen für das Verhalten bei Eisenbahnkreuzungen.
(1)Absatz eins,Die Straßenbenützer haben sich bei Annäherung an Eisenbahnkreuzungen unter Beachtung der Straßenverkehrszeichen und auf Grund der vorhandenen Sichtverhältnisse so zu verhalten und insbesondere ihre Geschwindigkeit so zu wählen, daß sie erforderlichenfalls vor der Eisenbahnkreuzung verläßlich anhalten können.
(2)Absatz 2,Verboten ist:
das Überholen auf einer Eisenbahnkreuzung;
das Überholen mehrspuriger Kraftfahrzeuge innerhalb von etwa 80 m vor bis unmittelbar nach einer Eisenbahnkreuzung;
das Halten, Parken oder Umkehren auf einer Eisenbahnkreuzung;
das Halten, Parken oder Umkehren unmittelbar vor oder nach einer Eisenbahnkreuzung, wenn durch das haltende, parkende oder umkehrende Fahrzeug der Lenker eines anderen Fahrzeuges gehindert wird, die Annäherung eines Schienenfahrzeuges oder Einrichtungen zur Anzeige oder Sicherung von Eisenbahnkreuzungen rechtzeitig wahrzunehmen;
ein Übersetzen der Eisenbahnkreuzung zu versuchen, wenn nach der Lage des Straßenverkehrs (zum Beispiel Verkehrsstockung) ein Anhalten auf der Eisenbahnkreuzung erforderlich werden könnte;
Schranken unbefugt zu betätigen, geschlossene Schranken zu übersteigen, zu umfahren oder zu umgehen oder sich sonst unbefugt in den abgesperrten Raum zu begeben;
der Sicherung dienende Anlagen zu beschädigen, unbefugt zu entfernen, zu überdecken oder in ihrer Lage oder ihrer Bedeutung zu ändern;
an den der Sicherung dienenden Anlagen oder deren Befestigungseinrichtungen unbefugt Beschriftungen, bildliche Darstellungen, Anschläge, geschäftliche Anpreisungen oder dergleichen anzubringen.
(3)Absatz 3,Wenn ein gefahrloses Übersetzen der Eisenbahnkreuzung möglich und erlaubt ist, so hat dies ohne Verzögerung und so rasch wie möglich zu erfolgen. Ein Verweilen auf der Eisenbahnkreuzung ist allen Straßenbenützern verboten.
(4)Absatz 4,Die Eisenbahnkreuzung muß von Fahrzeugen bis 10 m Länge mit mindestens 4 km/h, von über 10 m bis 16 m Länge mit mindestens 5 km/h und von über 16 m bis 22 m Länge mit mindestens 7 km/h übersetzt werden. Das Übersetzen von Eisenbahnkreuzungen mit Fahrzeugen, die diese Geschwindigkeit bei den gegebenen örtlichen Verhältnissen nicht erreichen oder eine Länge von mehr als 22 m haben, bedarf der Zustimmung des Eisenbahnunternehmens. Das gleiche gilt für Straßenfahrzeuge mit einer Höhe von mehr als 4,00 m bei Eisenbahnkreuzungen mit elektrisch betriebenen Eisenbahnen. Der Straßenbenützer hat sich um die Zustimmung des Eisenbahnunternehmens so rechtzeitig zu bewerben, daß Maßnahmen für eine sichere Übersetzung getroffen werden können. Wird die Zustimmung vom Eisenbahnunternehmen verweigert, so kann der Straßenbenützer eine Entscheidung der Behörde herbeiführen; diese hat die Benützung der Eisenbahnkreuzung zu gestatten, wenn ein sicheres Übersetzen der Eisenbahnkreuzung gewährleistet erscheint.
(5)Absatz 5,Tiere sind bei Annäherung eines Schienenfahrzeuges in solcher Entfernung vor der Eisenbahnkreuzung zurückzuhalten und durch ausreichendes Begleitpersonal so zu beaufsichtigen, daß keinerlei Gefährdung eintreten kann. Bestehen an einer Eisenbahnkreuzung besondere Einrichtungen für den Viehtrieb (Vorschubbäume, Viehgatter und dergleichen), so sind sie vom Begleitpersonal bei Annäherung eines Schienenfahrzeuges zu schließen und nach dessen Vorbeifahrt zu öffnen. Sie dürfen nur geöffnet werden, wenn sich das Begleitpersonal überzeugt hat, daß kein weiteres Schienenfahrzeug nachfolgt und daß sich kein Schienenfahrzeug aus der Gegenrichtung nähert.
Zuletzt aktualisiert am
20.01.2016
Dokumentnummer
NOR12146835
Alte Dokumentnummer
N9196150480J