Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)
Diese Fassung ist nicht aktuell
Kurztitel
Eisenbahn-Kreuzungsverordnung 1961
Kundmachungsorgan
BGBl. Nr. 2/1961 aufgehoben durch BGBl. II Nr. 216/2012Bundesgesetzblatt Nr. 2 aus 1961, aufgehoben durch Bundesgesetzblatt Teil 2, Nr. 216 aus 2012,
§/Artikel/AnlageParagraph/Artikel/Anlage
§ 25Paragraph 25
Text
§ 25. Übergangsbestimmungen.Paragraph 25, Übergangsbestimmungen.
(1)Absatz eins,In Bescheiden gemäß § 49 Abs. 2 des Eisenbahngesetzes 1957, die der Anpassung von bestehenden Anzeigen und Sicherungen sowie der Anpassung des Zugspitzensignals der Schienenfahrzeuge an die Vorschriften dieser Verordnung dienen, ist eine Leistungsfrist festzusetzen, die mit dem 31. Dezember 1966 abläuft.In Bescheiden gemäß Paragraph 49, Absatz 2, des Eisenbahngesetzes 1957, die der Anpassung von bestehenden Anzeigen und Sicherungen sowie der Anpassung des Zugspitzensignals der Schienenfahrzeuge an die Vorschriften dieser Verordnung dienen, ist eine Leistungsfrist festzusetzen, die mit dem 31. Dezember 1966 abläuft.
(2)Absatz 2,Bis zum 31. Dezember 1966 sind die allenfalls noch bestehenden alten Anzeigen und Sicherungen zu beachten.
(3)Absatz 3,Bis zum 31. Dezember 1963 brauchen Schienenfahrzeuge, die sich einer gemäß § 4 Abs. 1 gesicherten Eisenbahnkreuzung mit keiner größeren Geschwindigkeit als 80 km/h nähern, den Bestimmungen des § 4 Abs. 7 nicht entsprechen.Bis zum 31. Dezember 1963 brauchen Schienenfahrzeuge, die sich einer gemäß Paragraph 4, Absatz eins, gesicherten Eisenbahnkreuzung mit keiner größeren Geschwindigkeit als 80 km/h nähern, den Bestimmungen des Paragraph 4, Absatz 7, nicht entsprechen.
(4)Absatz 4,Bis zum 31. Dezember 1965 dürfen sich die Straßenbenützer Eisenbahnkreuzungen, die nicht durch Schranken oder Blinklichtanlagen gesichert sind, ab dem Standort der mit einem Balken versehenen Straßenverkehrszeichen „Baken“ und, wo solche fehlen, ab dem Standort des Gefahrenzeichens „Bahnübergang ohne Schranken“ nur mit einer Annäherungsgeschwindigkeit von höchstens 20 km/h nähern, es sei denn, daß sich durch das Vorschriftszeichen „Geschwindigkeitsbeschränkung (erlaubte Höchstgeschwindigkeit)“ etwas anderes ergibt.
(5)Absatz 5,Bis zum 31. Dezember 1961 dürfen Eisenbahnkreuzungen, wenn deren Schranken- oder Blinklichtanlagen gestört und die nach § 14 beziehungsweise § 15 vorgesehenen Maßnahmen noch nicht getroffen sind, von Schienenfahrzeugen nur mit einer Geschwindigkeit von höchstens 15 km/h und so befahren werden, daß gegebenenfalls sicher angehalten werden kann.Bis zum 31. Dezember 1961 dürfen Eisenbahnkreuzungen, wenn deren Schranken- oder Blinklichtanlagen gestört und die nach Paragraph 14, beziehungsweise Paragraph 15, vorgesehenen Maßnahmen noch nicht getroffen sind, von Schienenfahrzeugen nur mit einer Geschwindigkeit von höchstens 15 km/h und so befahren werden, daß gegebenenfalls sicher angehalten werden kann.
Schlagworte
Schrankenanlage
Zuletzt aktualisiert am
20.01.2016
Dokumentnummer
NOR12146834
Alte Dokumentnummer
N9196150479J