Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)
Diese Fassung ist nicht aktuell
Kurztitel
Eisenbahn-Kreuzungsverordnung 1961
Kundmachungsorgan
BGBl. Nr. 2/1961 aufgehoben durch BGBl. II Nr. 216/2012Bundesgesetzblatt Nr. 2 aus 1961, aufgehoben durch Bundesgesetzblatt Teil 2, Nr. 216 aus 2012,
§/Artikel/AnlageParagraph/Artikel/Anlage
§ 7Paragraph 7
Text
§ 7. Sicherung durch Schranken- oder Lichtzeichenanlagen.Paragraph 7, Sicherung durch Schranken- oder Lichtzeichenanlagen.
(1)Absatz eins,Wenn die Voraussetzungen für eine andere im § 2 Abs. 2 angeführte Sicherungsart nicht zutreffen, ist die Eisenbahnkreuzung durch Schranken- oder Lichtzeichenanlagen zu sichern.Wenn die Voraussetzungen für eine andere im Paragraph 2, Absatz 2, angeführte Sicherungsart nicht zutreffen, ist die Eisenbahnkreuzung durch Schranken- oder Lichtzeichenanlagen zu sichern.
(2)Absatz 2,Die Behörde hat eine Sicherung durch Schranken- oder Lichtzeichenanlagen anzuordnen, wenn es wegen der Verkehrsdichte auf der Eisenbahn oder auf der Straße, wegen der sonstigen Beschaffenheit des sich kreuzenden Verkehrs oder wegen der örtlichen Verhältnisse erforderlich ist.
(3)Absatz 3,Ob die Sicherung durch Schranken- oder durch Lichtzeichenanlagen vorzunehmen ist, hat die Behörde nach den Verkehrserfordernissen zu beurteilen.
(4)Absatz 4,Bei Eisenbahnkreuzungen, die durch Schranken- oder Lichtzeichenanlagen gesichert sind, ist tunlichst jener Sichtraum freizuhalten, der bei einer Annäherung der Schienenfahrzeuge mit einer Geschwindigkeit von 20 km/h erforderlich ist.
Schlagworte
Schrankenanlage
Zuletzt aktualisiert am
20.01.2016
Dokumentnummer
NOR12146817
Alte Dokumentnummer
N9196150462J