Rechtstracker.at

§ 7

Fassungen
01.07.1988 bis 31.08.2012
InkrafttretenAußerkrafttretenKundmachung
§ 701.07.198831.08.2012 aufgehoben durch BGBl. II Nr. 216/2012

Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)

Diese Fassung ist nicht aktuell

Kurztitel

Eisenbahn-Kreuzungsverordnung 1961

Kundmachungsorgan

Bundesgesetzblatt Nr. 2 aus 1961, aufgehoben durch Bundesgesetzblatt Teil 2, Nr. 216 aus 2012,

Typ

V

Paragraph/Artikel/Anlage

Paragraph 7

Inkrafttretensdatum

01.07.1988

Außerkrafttretensdatum

31.08.2012aufgehoben durch BGBl. II Nr. 216/2012

Index

93/01 Eisenbahn

Text

Paragraph 7, Sicherung durch Schranken- oder Lichtzeichenanlagen.

  1. Absatz eins,Wenn die Voraussetzungen für eine andere im Paragraph 2, Absatz 2, angeführte Sicherungsart nicht zutreffen, ist die Eisenbahnkreuzung durch Schranken- oder Lichtzeichenanlagen zu sichern.
  2. Absatz 2,Die Behörde hat eine Sicherung durch Schranken- oder Lichtzeichenanlagen anzuordnen, wenn es wegen der Verkehrsdichte auf der Eisenbahn oder auf der Straße, wegen der sonstigen Beschaffenheit des sich kreuzenden Verkehrs oder wegen der örtlichen Verhältnisse erforderlich ist.
  3. Absatz 3,Ob die Sicherung durch Schranken- oder durch Lichtzeichenanlagen vorzunehmen ist, hat die Behörde nach den Verkehrserfordernissen zu beurteilen.
  4. Absatz 4,Bei Eisenbahnkreuzungen, die durch Schranken- oder Lichtzeichenanlagen gesichert sind, ist tunlichst jener Sichtraum freizuhalten, der bei einer Annäherung der Schienenfahrzeuge mit einer Geschwindigkeit von 20 km/h erforderlich ist.

Schlagworte

Schrankenanlage

Zuletzt aktualisiert am

20.01.2016

Gesetzesnummer

10011346

Dokumentnummer

NOR12146817

Alte Dokumentnummer

N9196150462J