Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)
Diese Fassung ist nicht aktuell
Kurztitel
Elektrotriebfahrzeugführer-Verordnung
Kundmachungsorgan
BGBl. Nr. 214/1961 aufgehoben durch BGBl. II Nr. 64/1999Bundesgesetzblatt Nr. 214 aus 1961, aufgehoben durch Bundesgesetzblatt Teil 2, Nr. 64 aus 1999,
§/Artikel/AnlageParagraph/Artikel/Anlage
§ 1Paragraph eins
Text
§ 1.Paragraph eins,
Die Bestimmungen dieser Verordnung gelten für Haupt- und Nebenbahnen und für deren Anschlußbahnen im Sinne des § 1 des Eisenbahngesetzes 1957 sowie für solche Eisenbahnen, auf denen das Bundesministerium für Verkehr und Elektrizitätswirtschaft gemäß § 51 Abs. 2 des Eisenbahngesetzes 1957 einen beschränkt-öffentlichen Verkehr zugelassen hat. Die Bestimmungen dieser Verordnung gelten für Haupt- und Nebenbahnen und für deren Anschlußbahnen im Sinne des Paragraph eins, des Eisenbahngesetzes 1957 sowie für solche Eisenbahnen, auf denen das Bundesministerium für Verkehr und Elektrizitätswirtschaft gemäß Paragraph 51, Absatz 2, des Eisenbahngesetzes 1957 einen beschränkt-öffentlichen Verkehr zugelassen hat.
Zuletzt aktualisiert am
21.02.2025
Dokumentnummer
NOR12146793
Alte Dokumentnummer
N9196149321J