Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)
Diese Fassung ist nicht aktuell
Kurztitel
Elektrotriebfahrzeugführer-Verordnung
Kundmachungsorgan
BGBl. Nr. 214/1961 aufgehoben durch BGBl. II Nr. 64/1999Bundesgesetzblatt Nr. 214 aus 1961, aufgehoben durch Bundesgesetzblatt Teil 2, Nr. 64 aus 1999,
§/Artikel/AnlageParagraph/Artikel/Anlage
§ 10Paragraph 10
Text
§ 10.Paragraph 10,
(1)Absatz eins,Zur Vornahme der fachtechnischen Prüfungen gemäß § 7 werden vom Bundesministerium für Verkehr und Elektrizitätswirtschaft Prüfungskommissäre bestellt.Zur Vornahme der fachtechnischen Prüfungen gemäß Paragraph 7, werden vom Bundesministerium für Verkehr und Elektrizitätswirtschaft Prüfungskommissäre bestellt.
(2)Absatz 2,Die Prüfungskommissäre müssen das Studium an einer technischen Hochschule (Fachrichtung Elektrotechnik oder Maschinenbau) vollendet haben und überdies bei einem öffentlichen Eisenbahnunternehmen im maschinentechnischen Dienst in Verwendung stehen.
(3)Absatz 3,Name und Wohnsitz der Prüfungskommissäre sind in ein Verzeichnis, das beim Bundesministerium für Verkehr und Elektrizitätswirtschaft geführt wird, aufzunehmen.
Zuletzt aktualisiert am
21.02.2025
Dokumentnummer
NOR12146802
Alte Dokumentnummer
N9196149330J