Rechtstracker.at

§ 13

Fassungen
30.08.1961 bis 30.06.1999 — BGBl. Nr. 214/1961 (Stammfassung)
InkrafttretenAußerkrafttretenKundmachung
§ 1330.08.196130.06.1999 BGBl. Nr. 214/1961 (Stammfassung) · aufgehoben durch BGBl. II Nr. 64/1999

Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)

Diese Fassung ist nicht aktuell

Kurztitel

Elektrotriebfahrzeugführer-Verordnung

Kundmachungsorgan

Bundesgesetzblatt Nr. 214 aus 1961, aufgehoben durch Bundesgesetzblatt Teil 2, Nr. 64 aus 1999,

Typ

römisch fünf

Paragraph/Artikel/Anlage

Paragraph 13

Inkrafttretensdatum

30.08.1961BGBl. Nr. 214/1961

Außerkrafttretensdatum

30.06.1999aufgehoben durch BGBl. II Nr. 64/1999

Index

93/01 Eisenbahn

Text

Paragraph 13,

  1. Absatz eins,Wurde die Prüfung nicht bestanden, so hat der Prüfungskommissär den Prüfungswerber hievon auch noch schriftlich zu verständigen und zugleich nach Maßgabe des Prüfungsergebnisses auszusprechen, ob die praktische Verwendung für die neuerliche Prüfung ganz oder teilweise zu wiederholen ist. Für die neuerliche Prüfung kann nur eine praktische Verwendung anerkannt werden, deren Beendigung nicht mehr als ein Jahr vom Tage des Antrages auf Zulassung zu einer neuerlichen Prüfung zurückliegt.
  2. Absatz 2,Die Prüfung kann nach Ablauf von mindestens sechs Monaten wiederholt werden. Personen, denen gemäß Paragraph 6, Absatz 4, Litera a, eine Kürzung der praktischen Verwendung bewilligt wurde, können die Prüfung bereits nach Ablauf von mindestens drei Monaten wiederholen.
  3. Absatz 3,Die Wiederholung der Prüfung hat bei dem Prüfungskommissär stattzufinden, der die erste Prüfung vorgenommen hat. Das Bundesministerium für Verkehr und Elektrizitätswirtschaft kann jedoch auf begründeten Antrag die Wiederholung der Prüfung auch bei einem anderen Prüfungskommissär zulassen.
  4. Absatz 4,Besteht der Prüfungswerber auch die Wiederholungsprüfung nicht, so darf er zu einer neuerlichen Wiederholung der Prüfung nicht vor Ablauf eines Jahres zugelassen werden.
  5. Absatz 5,Die Prüfungskommissäre haben die Namen der Prüfungswerber, die bei einer Prüfung als nicht befähigt erkannt wurden, sofort nach erfolgter Prüfung dem Bundesministerium für Verkehr und Elektrizitätswirtschaft anzuzeigen, das hievon alle anderen Prüfungskommissäre in Kenntnis zu setzen hat.
  6. Absatz 6,Über die vorgenommenen Prüfungen haben die Prüfungskommissäre laufend Aufzeichnungen zu führen und die Prüfungsakten sorgfältig aufzubewahren. Von den ausgestellten Prüfungszeugnissen haben die Prüfungskommissäre noch vor deren Aushändigung Abschriften anzufertigen und diese nach Ablauf eines Kalenderjahres, längstens bis 15. Jänner des Folgejahres, dem Bundesministerium für Verkehr und Elektrizitätswirtschaft zur Aufbewahrung gesammelt vorzulegen.

Zuletzt aktualisiert am

21.02.2025

Gesetzesnummer

10011347

Dokumentnummer

NOR12146805

Alte Dokumentnummer

N9196149333J

European Legislation Identifier (ELI)

https://ris.bka.gv.at/eli/bgbl/1961/214/P13/NOR12146805