Rechtstracker.at

§ 15

Fassungen
30.08.1961 bis 30.06.1999 — BGBl. Nr. 214/1961 (Stammfassung)
InkrafttretenAußerkrafttretenKundmachung
§ 1530.08.196130.06.1999 BGBl. Nr. 214/1961 (Stammfassung) · aufgehoben durch BGBl. II Nr. 64/1999

Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)

Diese Fassung ist nicht aktuell

Kurztitel

Elektrotriebfahrzeugführer-Verordnung

Kundmachungsorgan

Bundesgesetzblatt Nr. 214 aus 1961, aufgehoben durch Bundesgesetzblatt Teil 2, Nr. 64 aus 1999,

Typ

römisch fünf

Paragraph/Artikel/Anlage

Paragraph 15

Inkrafttretensdatum

30.08.1961BGBl. Nr. 214/1961

Außerkrafttretensdatum

30.06.1999aufgehoben durch BGBl. II Nr. 64/1999

Index

93/01 Eisenbahn

Text

Paragraph 15,

Das Bundesministerium für Verkehr und Elektrizitätswirtschaft hat Personen, die trotz abgelegter fachtechnischer Prüfung entweder wegen mangelnder körperlicher Eignung oder nach der Art ihrer Dienstesausübung aus Gründen der Betriebssicherheit für die Weiterverwendung im Elektrotriebfahrzeugführerdienst nicht geeignet erscheinen, sich also zum Beispiel einer groben oder wiederholten Außerachtlassung der sicherheitstechnischen Vorschriften schuldig gemacht haben, falls nicht ohnehin bereits vom Eisenbahnunternehmen im Interesse der Sicherheit ausreichende Abhilfemaßnahmen getroffen wurden, je nach der Schwere des Falles entweder die Aberkennung der mit der fachtechnischen Prüfung erworbenen Befugnis anzudrohen oder die Aberkennung der Befugnis zu verfügen. In jedem Fall der Aberkennung ist gleichzeitig der Entzug des Prüfungszeugnisses zu verfügen.

Zuletzt aktualisiert am

21.02.2025

Gesetzesnummer

10011347

Dokumentnummer

NOR12146807

Alte Dokumentnummer

N9196149335J

European Legislation Identifier (ELI)

https://ris.bka.gv.at/eli/bgbl/1961/214/P15/NOR12146807