Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)
Diese Fassung ist nicht aktuell
Kurztitel
Elektrotriebfahrzeugführer-Verordnung
Kundmachungsorgan
BGBl. Nr. 214/1961 aufgehoben durch BGBl. II Nr. 64/1999Bundesgesetzblatt Nr. 214 aus 1961, aufgehoben durch Bundesgesetzblatt Teil 2, Nr. 64 aus 1999,
§/Artikel/AnlageParagraph/Artikel/Anlage
§ 15Paragraph 15
Text
§ 15.Paragraph 15,
Das Bundesministerium für Verkehr und Elektrizitätswirtschaft hat Personen, die trotz abgelegter fachtechnischer Prüfung entweder wegen mangelnder körperlicher Eignung oder nach der Art ihrer Dienstesausübung aus Gründen der Betriebssicherheit für die Weiterverwendung im Elektrotriebfahrzeugführerdienst nicht geeignet erscheinen, sich also zum Beispiel einer groben oder wiederholten Außerachtlassung der sicherheitstechnischen Vorschriften schuldig gemacht haben, falls nicht ohnehin bereits vom Eisenbahnunternehmen im Interesse der Sicherheit ausreichende Abhilfemaßnahmen getroffen wurden, je nach der Schwere des Falles entweder die Aberkennung der mit der fachtechnischen Prüfung erworbenen Befugnis anzudrohen oder die Aberkennung der Befugnis zu verfügen. In jedem Fall der Aberkennung ist gleichzeitig der Entzug des Prüfungszeugnisses zu verfügen.
Zuletzt aktualisiert am
21.02.2025
Dokumentnummer
NOR12146807
Alte Dokumentnummer
N9196149335J