Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)
Diese Fassung ist nicht aktuell
Kurztitel
Elektrotriebfahrzeugführer-Verordnung
Kundmachungsorgan
BGBl. Nr. 214/1961 aufgehoben durch BGBl. II Nr. 64/1999Bundesgesetzblatt Nr. 214 aus 1961, aufgehoben durch Bundesgesetzblatt Teil 2, Nr. 64 aus 1999,
§/Artikel/AnlageParagraph/Artikel/Anlage
§ 3Paragraph 3
Text
§ 3.Paragraph 3,
Die Eisenbahnunternehmen dürfen, unbeschadet der Ausnahmebestimmungen des § 14, zur selbständigen Führung und Wartung von Elektrotriebfahrzeugen nur Personen verwenden, die als Elektrotriebfahrzeugführer hiezu befugt sind und die im § 5 unter Z 1 und Z 3 genannten Voraussetzungen erfüllen. Die Eisenbahnunternehmen dürfen, unbeschadet der Ausnahmebestimmungen des Paragraph 14,, zur selbständigen Führung und Wartung von Elektrotriebfahrzeugen nur Personen verwenden, die als Elektrotriebfahrzeugführer hiezu befugt sind und die im Paragraph 5, unter Ziffer eins und Ziffer 3, genannten Voraussetzungen erfüllen.
Zuletzt aktualisiert am
20.01.2016
Dokumentnummer
NOR12146795
Alte Dokumentnummer
N9196149323J