Rechtstracker.at

§ 6

Fassungen
30.08.1961 bis 30.06.1999 — BGBl. Nr. 214/1961 (Stammfassung)
InkrafttretenAußerkrafttretenKundmachung
§ 630.08.196130.06.1999 BGBl. Nr. 214/1961 (Stammfassung) · aufgehoben durch BGBl. II Nr. 64/1999

Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)

Diese Fassung ist nicht aktuell

Kurztitel

Elektrotriebfahrzeugführer-Verordnung

Kundmachungsorgan

Bundesgesetzblatt Nr. 214 aus 1961, aufgehoben durch Bundesgesetzblatt Teil 2, Nr. 64 aus 1999,

Typ

römisch fünf

Paragraph/Artikel/Anlage

Paragraph 6

Inkrafttretensdatum

30.08.1961BGBl. Nr. 214/1961

Außerkrafttretensdatum

30.06.1999aufgehoben durch BGBl. II Nr. 64/1999

Index

93/01 Eisenbahn

Text

Paragraph 6,

  1. Absatz eins,Das Alter muß durch die Geburtsurkunde, die körperliche Eignung durch ein ärztliches Zeugnis nachgewiesen sein.
  2. Absatz 2,Die Nüchternheit und Verläßlichkeit müssen durch ein Dienstzeugnis, in Ermangelung eines solchen durch ein Leumundszeugnis nachgewiesen sein.
  3. Absatz 3,Die Erwerbung der erforderlichen Kenntnisse und Fertigkeiten muß durch ein Dienstzeugnis über eine wenigstens neunmonatige praktische Verwendung in der Bedienung von Elektrotriebfahrzeugen, die für das Fachgebiet der Prüfung in Betracht kommen, nachgewiesen sein.
  4. Absatz 4,Das Bundesministerium für Verkehr und Elektrizitätswirtschaft kann
    1. Litera a
      auf Antrag eines Eisenbahnunternehmens unter Berücksichtigung der bei diesem gegebenen einfacheren Anlage- und Betriebsverhältnisse eine Kürzung der neunmonatigen praktischen Verwendung bewilligen; in solchen Fällen ist die Befugnis eines Elektrotriebfahrzeugführers auf den Bereich des antragstellenden Eisenbahnunternehmens beschränkt;
    2. Litera b
      auf Antrag dessen, der die Verwendung als Elektrotriebfahrzeugführer anstrebt, eine Kürzung der praktischen Verwendung oder deren gänzliche Erlassung bewilligen, wenn der Prüfungswerber eine technische Hochschule (Fachrichtung Elektrotechnik oder Maschinenbau) oder eine gewerbliche Bundeslehranstalt (höhere elektrotechnische oder maschinentechnische Abteilung) oder eine ehemalige höhere Landesgewerbeschule (maschinentechnische Richtung) mit Erfolg besucht hat oder wenn eine vom Prüfungswerber zurückgelegte einschlägige Praxis teilweisen oder vollen Ersatz für die Verwendungspraxis bietet.
  5. Absatz 5,Eine vom Bundesministerium für Verkehr und Elektrizitätswirtschaft ausgesprochene Kürzung oder Erlassung der praktischen Verwendung ist mit Angabe von Zahl und Datum des Bescheides im Prüfungszeugnis anzuführen.

Schlagworte

Anlageverhältnis

Zuletzt aktualisiert am

21.02.2025

Gesetzesnummer

10011347

Dokumentnummer

NOR12146798

Alte Dokumentnummer

N9196149326J

European Legislation Identifier (ELI)

https://ris.bka.gv.at/eli/bgbl/1961/214/P6/NOR12146798