Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)
Diese Fassung ist nicht aktuell
Kurztitel
Elektrotriebfahrzeugführer-Verordnung
Kundmachungsorgan
BGBl. Nr. 214/1961 aufgehoben durch BGBl. II Nr. 64/1999Bundesgesetzblatt Nr. 214 aus 1961, aufgehoben durch Bundesgesetzblatt Teil 2, Nr. 64 aus 1999,
§/Artikel/AnlageParagraph/Artikel/Anlage
§ 8Paragraph 8
Text
§ 8.Paragraph 8,
(1)Absatz eins,Die Ablegung der fachtechnischen Prüfung gemäß § 7 lit. a berechtigt nicht zur selbständigen Führung und Wartung von Gleichstromtriebfahrzeugen; die Ablegung der fachtechnischen Prüfung gemäß § 7 lit. b berechtigt nicht zur selbständigen Führung und Wartung von Wechselstromtriebfahrzeugen.Die Ablegung der fachtechnischen Prüfung gemäß Paragraph 7, Litera a, berechtigt nicht zur selbständigen Führung und Wartung von Gleichstromtriebfahrzeugen; die Ablegung der fachtechnischen Prüfung gemäß Paragraph 7, Litera b, berechtigt nicht zur selbständigen Führung und Wartung von Wechselstromtriebfahrzeugen.
(2)Absatz 2,Die Prüfungen gemäß § 7 können auch gleichzeitig miteinander abgelegt werden. Die vorgeschriebene praktische Verwendung ist in diesem Falle für jedes der beiden Fachgebiete voneinander getrennt im vollen, durch § Abs. 3 vorgeschriebenen oder gegebenenfalls nach § 6 Abs. 4 abgekürzten Ausmaße zu vollstrecken.Die Prüfungen gemäß Paragraph 7, können auch gleichzeitig miteinander abgelegt werden. Die vorgeschriebene praktische Verwendung ist in diesem Falle für jedes der beiden Fachgebiete voneinander getrennt im vollen, durch Paragraph Absatz 3, vorgeschriebenen oder gegebenenfalls nach Paragraph 6, Absatz 4, abgekürzten Ausmaße zu vollstrecken.
Zuletzt aktualisiert am
20.01.2016
Dokumentnummer
NOR12146800
Alte Dokumentnummer
N9196149328J