Rechtstracker.at

§ 3

Fassungen
ab 03.01.1961 — BGBl. Nr. 4/1961 (Stammfassung)
InkrafttretenAußerkrafttretenKundmachung
§ 3 heute03.01.1961 BGBl. Nr. 4/1961 (Stammfassung)

Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)

Kurztitel

Weitergelten von Verordnungen, die auf Grund des Straßenpolizeigesetzes erlassen wurden

Kundmachungsorgan

Bundesgesetzblatt Nr. 4 aus 1961,

Typ

V

Paragraph/Artikel/Anlage

Paragraph 3

Inkrafttretensdatum

03.01.1961BGBl. Nr. 4/1961

Außerkrafttretensdatum

Index

90/01 Straßenverkehrsrecht

Text

Paragraph 3,

  1. Absatz eins,Diese Verordnung gilt nicht
    1. Litera a
      für Halteverbote, die auf Grund des Straßenpolizeigesetzes für den Bereich von Standplätzen des Platzfuhrwerks-Gewerbes (Taxi-Gewerbes) und des Ausflugswagen-(Stadtrundfahrten-)Gewerbes erlassen worden sind,
    2. Litera b
      für Halteverbote, die auf Grund des Straßenpolizeigesetzes erlassen worden sind und von denen die Ladetätigkeit ausgenommen worden ist, es sei denn, daß ein solches Verbot aus Gründen der Sicherheit, Leichtigkeit und Flüssigkeit des sich bewegenden oder zur Ordnung des ruhenden Verkehrs erforderlich ist.
  2. Absatz 2,Diese Verordnung gilt ferner nicht für Verordnungen, die auf Grund des Straßenpolizeigesetzes erlassen worden sind, jedoch mit der Straßenverkehrsordnung 1960 in Widerspruch stehen.

Schlagworte

Taxi, Stadtrundfahrt, Gewerbe

Zuletzt aktualisiert am

18.10.2016

Gesetzesnummer

10011348

Dokumentnummer

NOR12146748

alte Dokumentnummer

N9196110781T