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Art. 1

Fassungen
ab 29.08.1962 — BGBl. Nr. 270/1962 (Stammfassung)
InkrafttretenAußerkrafttretenKundmachung
Art. 1 heute29.08.1962 BGBl. Nr. 270/1962 (Stammfassung)

Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)

Kurztitel

Abkommen über die Besteuerung von Straßenfahrzeugen, die der internationalen Personenbeförderung dienen

Kundmachungsorgan

Bundesgesetzblatt Nr. 270 aus 1962,

Typ

Vertrag – Multilateral

Paragraph/Artikel/Anlage

Artikel eins

Inkrafttretensdatum

29.08.1962BGBl. Nr. 270/1962

Außerkrafttretensdatum

Index

99/02 Personen- und Gütertransport auf der Straße

Text

ARTIKEL 1

Im Sinne dieses Abkommens:

  1. Litera a
    bedeutet der Begriff „Fahrzeuge“ alle Straßenkraftfahrzeuge und alle Anhänger, die an solche Fahrzeuge angehängt werden können und mit dem Fahrzeug oder gesondert eingeführt werden;
  2. Litera b
    bedeutet der Begriff „internationale Personenbeförderung“ die Beförderung von Personen und allenfalls ihres Gepäcks gegen Entgelt, Entlohnung oder andere materielle Vorteile sowie jede Beförderung mit Fahrzeugen für die Personenbeförderung, die außer dem Führersitz mehr als acht Sitzplätze haben, wenn die zurückgelegte Strecke das Überschreiten mindestens einer Grenze zwischen zwei Ländern einschließt;
  3. Litera c
    bedeutet der Ausdruck „Steuern und Abgaben von Beförderungen“:
    Umsatzsteuern und Steuern ähnlicher Art, wie zum Beispiel Steuern vom Wertzuwachs;
    Gebühren für die Ausstellung von Beförderungsbewilligungen
    oder andere erforderliche Urkunden;
    Steuern oder Steuerzuschläge, die für die in Betracht
    kommende Beförderungsleistung zusätzlich zu den Steuern anfallen können, welche ausschließlich auf Grund der Innehabung oder Inverkehrsetzung des Fahrzeuges erhoben werden.

Zuletzt aktualisiert am

04.08.2023

Gesetzesnummer

10011356

Dokumentnummer

NOR40058046

European Legislation Identifier (ELI)

https://ris.bka.gv.at/eli/bgbl/1962/270/A1/NOR40058046