Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)
Kurztitel
Abkommen über die Besteuerung von Straßenfahrzeugen, die der internationalen Personenbeförderung dienen
Kundmachungsorgan
BGBl. Nr. 270/1962Bundesgesetzblatt Nr. 270 aus 1962,
Typ
Vertrag – Multilateral
§/Artikel/AnlageParagraph/Artikel/Anlage
Art. 10Artikel 10
Index
99/02 Personen- und Gütertransport auf der Straße
Text
ARTIKEL 10
1.Ziffer eins Jede Vertragspartei kann bei Unterzeichnung, bei Ratifikation oder beim Beitritt zu diesem Abkommen erklären, daß sie sich durch Artikel 9 nicht als gebunden betrachtet. Die anderen Vertragsparteien sind gegenüber jeder Vertragspartei, die einen solchen Vorbehalt gemacht hat, durch Artikel 9 nicht gebunden.
2.Ziffer 2 Jede Vertragspartei, die einen Vorbehalt nach dem vorstehenden Absatz gemacht hat, kann diesen Vorbehalt jederzeit durch Notifizierung an den Generalsekretär der Vereinten Nationen zurückziehen.
3.Ziffer 3 Andere Vorbehalte zu diesem Abkommen sind nicht zulässig.
Zuletzt aktualisiert am
04.08.2023
Dokumentnummer
NOR40058055