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Art. 10

Fassungen
ab 29.08.1962 — BGBl. Nr. 270/1962 (Stammfassung)
InkrafttretenAußerkrafttretenKundmachung
Art. 10 heute29.08.1962 BGBl. Nr. 270/1962 (Stammfassung)

Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)

Kurztitel

Abkommen über die Besteuerung von Straßenfahrzeugen, die der internationalen Personenbeförderung dienen

Kundmachungsorgan

Bundesgesetzblatt Nr. 270 aus 1962,

Typ

Vertrag – Multilateral

Paragraph/Artikel/Anlage

Artikel 10

Inkrafttretensdatum

29.08.1962BGBl. Nr. 270/1962

Außerkrafttretensdatum

Index

99/02 Personen- und Gütertransport auf der Straße

Text

ARTIKEL 10

Ziffer eins Jede Vertragspartei kann bei Unterzeichnung, bei Ratifikation oder beim Beitritt zu diesem Abkommen erklären, daß sie sich durch Artikel 9 nicht als gebunden betrachtet. Die anderen Vertragsparteien sind gegenüber jeder Vertragspartei, die einen solchen Vorbehalt gemacht hat, durch Artikel 9 nicht gebunden.

Ziffer 2 Jede Vertragspartei, die einen Vorbehalt nach dem vorstehenden Absatz gemacht hat, kann diesen Vorbehalt jederzeit durch Notifizierung an den Generalsekretär der Vereinten Nationen zurückziehen.

Ziffer 3 Andere Vorbehalte zu diesem Abkommen sind nicht zulässig.

Zuletzt aktualisiert am

04.08.2023

Gesetzesnummer

10011356

Dokumentnummer

NOR40058055

European Legislation Identifier (ELI)

https://ris.bka.gv.at/eli/bgbl/1962/270/A10/NOR40058055