Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)
Kurztitel
Abkommen über die Besteuerung von Straßenfahrzeugen, die der internationalen Personenbeförderung dienen
Kundmachungsorgan
BGBl. Nr. 270/1962Bundesgesetzblatt Nr. 270 aus 1962,
Typ
Vertrag – Multilateral
§/Artikel/AnlageParagraph/Artikel/Anlage
Art. 13Artikel 13
Index
99/02 Personen- und Gütertransport auf der Straße
Text
ARTIKEL 13
Außer den in den Artikeln 11 und 12 vorgesehenen Mitteilungen notifiziert der Generalsekretär der Vereinten Nationen den in Artikel 4 Absatz 1 bezeichneten Ländern sowie den Ländern, die auf Grund des Artikels 4 Absatz 2 Vertragsparteien geworden sind,
die Unterzeichnungen, Ratifikationen und Beitritte nach Artikel 4;
die Zeitpunkte, zu denen dieses Abkommen nach Artikel 5 in Kraft tritt;
die Kündigungen nach Artikel 6;
das Außerkrafttreten dieses Abkommens nach Artikel 7;
den Eingang der Notifizierungen nach Artikel 8;
den Eingang der Erklärungen und Notifizierungen nach Artikel 10 Absätze 1 und 2;
das Inkrafttreten jeder Änderung nach Artikel 12.
Zuletzt aktualisiert am
04.08.2023
Dokumentnummer
NOR40058058