Rechtstracker.at

Art. 3

Fassungen
ab 29.08.1962 — BGBl. Nr. 270/1962 (Stammfassung)
InkrafttretenAußerkrafttretenKundmachung
Art. 3 heute29.08.1962 BGBl. Nr. 270/1962 (Stammfassung)

Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)

Kurztitel

Abkommen über die Besteuerung von Straßenfahrzeugen, die der internationalen Personenbeförderung dienen

Kundmachungsorgan

Bundesgesetzblatt Nr. 270 aus 1962,

Typ

Vertrag – Multilateral

Paragraph/Artikel/Anlage

Artikel 3

Inkrafttretensdatum

29.08.1962BGBl. Nr. 270/1962

Außerkrafttretensdatum

Index

99/02 Personen- und Gütertransport auf der Straße

Text

ARTIKEL 3

Ziffer eins Diese Befreiung wird im Gebiet jeder Vertragspartei so lange gewährt, als die in den geltenden Zollvorschriften dieses Gebietes vorgeschriebenen Voraussetzungen für die vorübergehende eingangsabgabenfreie Einfuhr der in Artikel 2 angeführten Fahrzeuge und die in den geltenden Bestimmungen über die Bewilligung der betreffenden Beförderung niedergelegten Bedingungen erfüllt sind.

Ziffer 2 Jede Vertragspartei kann jedoch von der Begünstigung dieser Befreiung jedes Fahrzeug ausnehmen, das es zu Beförderungen zuläßt, bei denen sowohl der Ausgangspunkt wie auch der Bestimmungsort in ihrem Gebiet gelegen sind.

Zuletzt aktualisiert am

04.08.2023

Gesetzesnummer

10011356

Dokumentnummer

NOR40058048

European Legislation Identifier (ELI)

https://ris.bka.gv.at/eli/bgbl/1962/270/A3/NOR40058048