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Art. 5

Fassungen
ab 29.08.1962 — BGBl. Nr. 270/1962 (Stammfassung)
InkrafttretenAußerkrafttretenKundmachung
Art. 5 heute29.08.1962 BGBl. Nr. 270/1962 (Stammfassung)

Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)

Kurztitel

Abkommen über die Besteuerung von Straßenfahrzeugen, die der internationalen Personenbeförderung dienen

Kundmachungsorgan

Bundesgesetzblatt Nr. 270 aus 1962,

Typ

Vertrag – Multilateral

Paragraph/Artikel/Anlage

Artikel 5

Inkrafttretensdatum

29.08.1962BGBl. Nr. 270/1962

Außerkrafttretensdatum

Index

99/02 Personen- und Gütertransport auf der Straße

Text

ARTIKEL 5

Ziffer eins Dieses Abkommen tritt am neunzigsten Tage in Kraft, nachdem fünf der in Artikel 4 Absatz 1 bezeichneten Länder es ohne Vorbehalt der Ratifikation unterzeichnet oder ihre Ratifikations- oder Beitrittsurkunde hinterlegt haben.

Ziffer 2 Für jedes Land, das dieses Abkommen ratifiziert oder ihm beitritt, nachdem fünf Länder es ohne Vorbehalt der Ratifikation unterzeichnet oder ihre Ratifikations- oder Beitrittsurkunde hinterlegt haben, tritt das Abkommen am neunzigsten Tage nach Hinterlegung seiner Ratifikations- oder Beitrittsurkunde in Kraft.

Schlagworte

Ratifikationsurkunde

Zuletzt aktualisiert am

04.08.2023

Gesetzesnummer

10011356

Dokumentnummer

NOR40058050

European Legislation Identifier (ELI)

https://ris.bka.gv.at/eli/bgbl/1962/270/A5/NOR40058050