Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)
Kurztitel
Übereinkommen zwischen Österreich und Deutschland über die steuerliche Behandlung des grenzüberschreitenden Güterverkehrs auf der Straße
Kundmachungsorgan
BGBl. Nr. 166/1962 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 336/1969Bundesgesetzblatt Nr. 166 aus 1962, zuletzt geändert durch Bundesgesetzblatt Nr. 336 aus 1969,
§/Artikel/AnlageParagraph/Artikel/Anlage
Art. 1Artikel eins
Index
99/02 Personen- und Gütertransport auf der Straße
Text
Artikel 1.
(1)Absatz eins,Deutsche Unternehmer unterliegen in Österreich der Beförderungssteuer für die Beförderung von Gütern mit Kraftfahrzeugen, die in der Bundesrepublik Deutschland zum Verkehr zugelassen sind, im grenzüberschreitenden Verkehr wie folgt:
Die Steuer beträgt für jeden Tonnenkilometer
vom | 1. bis zum einschließlich | 30. Kilometer | 10 Groschen |
vom | 31. bis zum einschließlich | 100. Kilometer | 30 Groschen |
vom | 101. bis zum einschließlich | 135. Kilometer | 25 Groschen |
vom | 136. bis zum einschließlich | 250. Kilometer | 5 Groschen |
und vom | | 251. Kilometer an | 2 Groschen |
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der auf einer Fahrt in Österreich, sei es auf der Hinfahrt oder auf der Rückfahrt, zurückgelegten Beförderungsstrecke.
(2)Absatz 2,Als eine Fahrt im Sinne des Absatzes 1 gilt die Beförderungsstrecke von der Grenzübertrittsstelle bis zu dem von ihr am weitesten entfernten Zielpunkt. Diese Bestimmung findet auf Beförderungen bei der Rückfahrt sinngemäß Anwendung.
Anmerkung
vgl. Z 1 und Z 2, BGBl. Nr. 336/1969
Zuletzt aktualisiert am
11.04.2019
Dokumentnummer
NOR40006589