Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)
Kurztitel
Übereinkommen zwischen Österreich und Deutschland über die steuerliche Behandlung des grenzüberschreitenden Güterverkehrs auf der Straße
Kundmachungsorgan
BGBl. Nr. 166/1962Bundesgesetzblatt Nr. 166 aus 1962,
§/Artikel/AnlageParagraph/Artikel/Anlage
Art. 3Artikel 3
Index
99/02 Personen- und Gütertransport auf der Straße
Text
Artikel 3.
(1)Absatz eins,Der Begriff „Tonnenkilometer“ bedeutet die Beförderung von einer Tonne Rohgewicht auf der Strecke von einem Kilometer.
(2)Absatz 2,Bruchteile von Tonnen und Kilometern sind auf volle Tonnen und Kilometer aufzurunden.
(3)Absatz 3,Für Strecken, welche Kraftfahrzeuge ohne Ladung zurücklegen (Leerfahrten), wird keine Beförderungssteuer erhoben.
Zuletzt aktualisiert am
11.04.2019
Dokumentnummer
NOR40006591