Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)
Kurztitel
Übereinkommen zwischen Österreich und Deutschland über die steuerliche Behandlung des grenzüberschreitenden Güterverkehrs auf der Straße
Kundmachungsorgan
BGBl. Nr. 166/1962Bundesgesetzblatt Nr. 166 aus 1962,
§/Artikel/AnlageParagraph/Artikel/Anlage
Art. 5Artikel 5
Index
99/02 Personen- und Gütertransport auf der Straße
Text
Artikel 5.
(1)Absatz eins,Dieses Übereinkommen tritt am 1. Juni 1962 in Kraft und bleibt auf unbestimmte Zeit wirksam.
(2)Absatz 2,Das Übereinkommen kann von jeder Seite jederzeit unter Einhaltung einer Frist von drei Monaten gekündigt werden; in diesem Fall tritt das Übereinkommen mit dem Ablauf der Kündigungsfrist außer Kraft.
(3)Absatz 3,Zum Zwecke der Durchführung dieses Übereinkommens können das Bundesministerium für Finanzen der Republik Österreich und der Bundesminister der Finanzen der Bundesrepublik Deutschland unmittelbar miteinander in Verbindung treten.
Geschehen in Wien und Bonn
amSub-Litera, a, m 2./23. Mai 1962
inSub-Litera, i, n zweifacher Ausfertigung.
Zuletzt aktualisiert am
11.04.2019
Dokumentnummer
NOR40006593