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Art. 5

Fassungen
ab 01.06.1962 — BGBl. Nr. 166/1962 (Stammfassung)
InkrafttretenAußerkrafttretenKundmachung
Art. 5 heute01.06.1962 BGBl. Nr. 166/1962 (Stammfassung)

Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)

Kurztitel

Übereinkommen zwischen Österreich und Deutschland über die steuerliche Behandlung des grenzüberschreitenden Güterverkehrs auf der Straße

Kundmachungsorgan

Bundesgesetzblatt Nr. 166 aus 1962,

Typ

Vertrag – BRD

Paragraph/Artikel/Anlage

Artikel 5

Inkrafttretensdatum

01.06.1962BGBl. Nr. 166/1962

Außerkrafttretensdatum

Index

99/02 Personen- und Gütertransport auf der Straße

Text

Artikel 5.

  1. Absatz eins,Dieses Übereinkommen tritt am 1. Juni 1962 in Kraft und bleibt auf unbestimmte Zeit wirksam.
  2. Absatz 2,Das Übereinkommen kann von jeder Seite jederzeit unter Einhaltung einer Frist von drei Monaten gekündigt werden; in diesem Fall tritt das Übereinkommen mit dem Ablauf der Kündigungsfrist außer Kraft.
  3. Absatz 3,Zum Zwecke der Durchführung dieses Übereinkommens können das Bundesministerium für Finanzen der Republik Österreich und der Bundesminister der Finanzen der Bundesrepublik Deutschland unmittelbar miteinander in Verbindung treten.

    Geschehen in Wien und Bonn

    Sub-Litera, a, m 2./23. Mai 1962

    Sub-Litera, i, n zweifacher Ausfertigung.

Zuletzt aktualisiert am

11.04.2019

Gesetzesnummer

10011358

Dokumentnummer

NOR40006593