Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)
Kurztitel
Luftverkehrsabkommen (Spanien)
Kundmachungsorgan
BGBl. Nr. 155/1962Bundesgesetzblatt Nr. 155 aus 1962,
§/Artikel/AnlageParagraph/Artikel/Anlage
Art. 11Artikel 11
Index
99/04 Luft- und Weltraumfahrt
Text
Artikel 11. Kündigung.
Jeder Vertragschließende Teil kann dem anderen Vertragschließenden Teil jederzeit seinen Entschluß bekanntgeben, das vorliegende Abkommen zu kündigen. Eine solche Bekanntgabe soll gleichzeitig der Internationalen Zivilluftfahrtorganisation mitgeteilt werden. In einem solchen Fall läuft das Abkommen zwölf Monate nach dem Zeitpunkt des Erhaltes der Bekanntgabe beim anderen Vertragschließenden Teil ab, sofern die Kündigung nicht vor Ablauf dieser Frist einvernehmlich zurückgezogen wird. Erfolgt keine Empfangsbestätigung durch den anderen Vertragschließenden Teil, so gilt die Kündigung als vierzehn Tage nach Empfang durch die Internationale Zivilluftfahrtorganisation eingegangen.
Zuletzt aktualisiert am
21.08.2019
Dokumentnummer
NOR12146872
Alte Dokumentnummer
N9196243573L