Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)
Kurztitel
Luftverkehrsabkommen (Spanien)
Kundmachungsorgan
BGBl. Nr. 155/1962Bundesgesetzblatt Nr. 155 aus 1962,
§/Artikel/AnlageParagraph/Artikel/Anlage
Art. 14Artikel 14
Index
99/04 Luft- und Weltraumfahrt
Text
Artikel 14. Unterzeichnung.
Das vorliegende Abkommen tritt an dem Tage in Kraft, an dem sich die Vertragschließenden Teile durch Notenwechsel, der so bald wie möglich in Wien stattfinden soll, mitteilen, daß das Abkommen entsprechend ihren verfassungsmäßigen Bestimmungen genehmigt wurde.
Zu Urkund dessen haben die Unterfertigten, hiezu ordnungsgemäß bevollmächtigt, das vorliegende Abkommen unterzeichnet und mit ihren Siegeln versehen.
Geschehen am 19. Februar 1962 zu Wien in doppelter Ausfertigung in deutscher und spanischer Sprache, wobei beide Texte in gleicher Weise maßgebend sind.
Zuletzt aktualisiert am
21.08.2019
Dokumentnummer
NOR12146875
Alte Dokumentnummer
N9196243576L