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Art. 14

Fassungen
ab 11.05.1962 — BGBl. Nr. 155/1962 (Stammfassung)
InkrafttretenAußerkrafttretenKundmachung
Art. 14 heute11.05.1962 BGBl. Nr. 155/1962 (Stammfassung)

Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)

Kurztitel

Luftverkehrsabkommen (Spanien)

Kundmachungsorgan

Bundesgesetzblatt Nr. 155 aus 1962,

Typ

Vertrag – Spanien

Paragraph/Artikel/Anlage

Artikel 14

Inkrafttretensdatum

11.05.1962BGBl. Nr. 155/1962

Außerkrafttretensdatum

Index

99/04 Luft- und Weltraumfahrt

Text

Artikel 14. Unterzeichnung.

Das vorliegende Abkommen tritt an dem Tage in Kraft, an dem sich die Vertragschließenden Teile durch Notenwechsel, der so bald wie möglich in Wien stattfinden soll, mitteilen, daß das Abkommen entsprechend ihren verfassungsmäßigen Bestimmungen genehmigt wurde.

Zu Urkund dessen haben die Unterfertigten, hiezu ordnungsgemäß bevollmächtigt, das vorliegende Abkommen unterzeichnet und mit ihren Siegeln versehen.

Geschehen am 19. Februar 1962 zu Wien in doppelter Ausfertigung in deutscher und spanischer Sprache, wobei beide Texte in gleicher Weise maßgebend sind.

Zuletzt aktualisiert am

21.08.2019

Gesetzesnummer

10011359

Dokumentnummer

NOR12146875

Alte Dokumentnummer

N9196243576L