Rechtstracker.at

Art. 3

Fassungen
ab 11.05.1962 — BGBl. Nr. 155/1962 (Stammfassung)
InkrafttretenAußerkrafttretenKundmachung
Art. 3 heute11.05.1962 BGBl. Nr. 155/1962 (Stammfassung)

Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)

Kurztitel

Luftverkehrsabkommen (Spanien)

Kundmachungsorgan

Bundesgesetzblatt Nr. 155 aus 1962,

Typ

Vertrag – Spanien

Paragraph/Artikel/Anlage

Artikel 3

Inkrafttretensdatum

11.05.1962BGBl. Nr. 155/1962

Außerkrafttretensdatum

Index

99/04 Luft- und Weltraumfahrt

Text

Artikel 3. Widerruf und Untersagung.

  1. Absatz eins,Jeder Vertragschließende Teil hat das Recht, eine einem namhaft gemachten Fluglinienunternehmen erteilte Bewilligung zu widerrufen oder die Ausübung der in Artikel 1 des vorliegenden Abkommens umschriebenen Rechte durch dieses Fluglinienunternehmen zu untersagen,
    1. Litera a
      wenn ihm nicht nachgewiesen wird, daß ein wesentlicher Teil des Eigentums und die tatsächliche Kontrolle dieses Fluglinienunternehmens bei dem Vertragschließenden Teil, der das Fluglinienunternehmen namhaft gemacht hat, oder bei Staatsangehörigen dieses Vertragschließenden Teiles liegen, oder
    2. Litera b
      wenn dieses Fluglinienunternehmen die Gesetze und Vorschriften des Vertragschließenden Teiles, der diese Rechte gewährt, nicht befolgt, oder
    3. Litera c
      wenn das Fluglinienunternehmen es in anderer Weise unterläßt, den Betrieb gemäß den im vorliegenden Abkommen vorgeschriebenen Bedingungen durchzuführen.
  2. Absatz 2,Falls ein sofortiger Widerruf oder eine sofortige Untersagung nicht erforderlich ist, um weitere Verstöße gegen Gesetze und Vorschriften zu verhindern, soll dieses Recht erst nach Beratung mit dem anderen Vertragschließenden Teil ausgeübt werden.

Zuletzt aktualisiert am

21.08.2019

Gesetzesnummer

10011359

Dokumentnummer

NOR12146864

alte Dokumentnummer

N9196243565L