Rechtstracker.at

Art. 5

Fassungen
ab 11.05.1962 — BGBl. Nr. 155/1962 (Stammfassung)
InkrafttretenAußerkrafttretenKundmachung
Art. 5 heute11.05.1962 BGBl. Nr. 155/1962 (Stammfassung)

Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)

Kurztitel

Luftverkehrsabkommen (Spanien)

Kundmachungsorgan

Bundesgesetzblatt Nr. 155 aus 1962,

Typ

Vertrag – Spanien

Paragraph/Artikel/Anlage

Artikel 5

Inkrafttretensdatum

11.05.1962BGBl. Nr. 155/1962

Außerkrafttretensdatum

Index

99/04 Luft- und Weltraumfahrt

Text

Artikel 5. Kapazitätsvorschriften.

  1. Absatz eins,Den Fluglinienunternehmen der beiden Vertragschließenden Teile soll in gerechter und gleicher Weise Gelegenheit zum Betrieb der vereinbarten Fluglinien auf den festgelegten Flugstrecken zwischen ihren jeweiligen Gebieten gegeben werden.
  2. Absatz 2,Die Vertragschließenden Teile haben auf den gemeinsamen Flugstrecken die gegenseitigen Interessen zu berücksichtigen und die diesbezüglichen Fluglinien nicht ungebührlich zu beeinträchtigen.
  3. Absatz 3,Die von den namhaft gemachten Fluglinienunternehmen der beiden Vertragschließenden Teile betriebenen vereinbarten Fluglinien sollen in enger Beziehung zu dem Verkehrsbedürfnis auf den festgelegten Flugstrecken stehen und als Hauptaufgabe die Bereitstellung einer Kapazität haben, die bei angemessener Ausnützung ausreicht, den jeweiligen und normalerweise voraussehbaren Beförderungsbedarf für Fluggäste, Fracht und Post zwischen dem Gebiet des das Fluglinienunternehmen namhaft machenden Vertragschließenden Teiles und dem letzten Bestimmungsland des Verkehrs zu decken.
  4. Absatz 4,Das Beförderungsangebot für Fluggäste, Fracht und Post, die an Punkten auf den festgelegten Flugstrecken im Gebiet anderer Staaten als jener, die das Fluglinienunternehmen namhaft gemacht haben, aufgenommen oder abgesetzt werden, soll dem allgemeinen Grundsatz entsprechen, daß sich die Kapazität nach
    1. Litera a
      der Verkehrsnachfrage zwischen dem Herkunftsland und den Bestimmungsländern,
    2. Litera b
      den Erfordernissen eines wirtschaftlichen Betriebes der betreffenden Fluglinien und
    3. Litera c
      der Verkehrsnachfrage in den durchquerten Gebieten, unter Berücksichtigung örtlicher und regionaler Fluglinien richtet.

Zuletzt aktualisiert am

21.08.2019

Gesetzesnummer

10011359

Dokumentnummer

NOR12146866

alte Dokumentnummer

N9196243567L