Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)
Kurztitel
Luftverkehrsabkommen (Spanien)
Kundmachungsorgan
BGBl. Nr. 155/1962Bundesgesetzblatt Nr. 155 aus 1962,
§/Artikel/AnlageParagraph/Artikel/Anlage
Art. 7Artikel 7
Index
99/04 Luft- und Weltraumfahrt
Text
Artikel 7. Statistik.
Die Luftfahrtbehörden jedes Vertragschließenden Teiles sollen den Luftfahrtbehörden des anderen Vertragschließenden Teiles auf deren Ersuchen alle statistischen Unterlagen übermitteln, die billigerweise zum Zwecke der Überprüfung der auf den vereinbarten Fluglinien von den namhaft gemachten Fluglinienunternehmen des anderen Vertragschließenden Teiles bereitgestellten Kapazität erforderlich erscheinen. Derartige Unterlagen sollen alle Angaben umfassen, die zur Feststellung des Umfanges des von diesen Fluglinienunternehmen auf den vereinbarten Fluglinien beförderten Verkehrs erforderlich sind.
Zuletzt aktualisiert am
21.08.2019
Dokumentnummer
NOR12146868
Alte Dokumentnummer
N9196243569L