Rechtstracker.at

Art. 9

Fassungen
ab 11.05.1962 — BGBl. Nr. 155/1962 (Stammfassung)
InkrafttretenAußerkrafttretenKundmachung
Art. 9 heute11.05.1962 BGBl. Nr. 155/1962 (Stammfassung)

Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)

Kurztitel

Luftverkehrsabkommen (Spanien)

Kundmachungsorgan

Bundesgesetzblatt Nr. 155 aus 1962,

Typ

Vertrag – Spanien

Paragraph/Artikel/Anlage

Artikel 9

Inkrafttretensdatum

11.05.1962BGBl. Nr. 155/1962

Außerkrafttretensdatum

Index

99/04 Luft- und Weltraumfahrt

Text

Artikel 9. Abänderung des Abkommens.

  1. Absatz eins,Wenn ein Vertragschließender Teil es für zweckmäßig hält, eine Bestimmung des vorliegenden Abkommens abzuändern, kann er eine Beratung mit dem anderen Vertragschließenden Teil verlangen. Eine solche Beratung, die zwischen den Luftfahrtbehörden mündlich oder schriftlich durchgeführt werden kann, soll innerhalb einer Frist von 60 (sechzig) Tagen, gerechnet vom Datum des Ersuchens, beginnen. Alle derart vereinbarten Abänderungen werden in Kraft treten, sobald sie durch diplomatischen Notenwechsel bestätigt worden sind.
  2. Absatz 2,Abänderungen der Anhänge einschließlich des Flugstreckenplanes können durch unmittelbare Vereinbarung der zuständigen Luftfahrtbehörden der Vertragschließenden Teile erfolgen.

Zuletzt aktualisiert am

21.08.2019

Gesetzesnummer

10011359

Dokumentnummer

NOR12146870

Alte Dokumentnummer

N9196243571L