Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)
Kurztitel
Luftverkehrsabkommen (Spanien)
Kundmachungsorgan
BGBl. Nr. 155/1962Bundesgesetzblatt Nr. 155 aus 1962,
§/Artikel/AnlageParagraph/Artikel/Anlage
Art. 9Artikel 9
Index
99/04 Luft- und Weltraumfahrt
Text
Artikel 9. Abänderung des Abkommens.
(1)Absatz eins,Wenn ein Vertragschließender Teil es für zweckmäßig hält, eine Bestimmung des vorliegenden Abkommens abzuändern, kann er eine Beratung mit dem anderen Vertragschließenden Teil verlangen. Eine solche Beratung, die zwischen den Luftfahrtbehörden mündlich oder schriftlich durchgeführt werden kann, soll innerhalb einer Frist von 60 (sechzig) Tagen, gerechnet vom Datum des Ersuchens, beginnen. Alle derart vereinbarten Abänderungen werden in Kraft treten, sobald sie durch diplomatischen Notenwechsel bestätigt worden sind.
(2)Absatz 2,Abänderungen der Anhänge einschließlich des Flugstreckenplanes können durch unmittelbare Vereinbarung der zuständigen Luftfahrtbehörden der Vertragschließenden Teile erfolgen.
Zuletzt aktualisiert am
21.08.2019
Dokumentnummer
NOR12146870
Alte Dokumentnummer
N9196243571L