Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)
Diese Fassung ist nicht aktuell
Kurztitel
Zivilflugplatz-Betriebsordnung
Kundmachungsorgan
BGBl. Nr. 72/1962 aufgehoben durch BGBl. II Nr. 397/2023Bundesgesetzblatt Nr. 72 aus 1962, aufgehoben durch Bundesgesetzblatt Teil 2, Nr. 397 aus 2023,
§/Artikel/AnlageParagraph/Artikel/Anlage
§ 11Paragraph 11
Index
92 Luft- und Weltraumfahrt
Text
§ 11. Versorgung von Luftfahrzeugen mit Betriebsstoffen.Paragraph 11, Versorgung von Luftfahrzeugen mit Betriebsstoffen.
(1)Absatz eins,Einrichtungen für die Betankung und Enttankung von Luftfahrzeugen sowie für die Lagerung von Betriebsstoffen für Luftfahrzeuge auf Zivilflugplätzen müssen so beschaffen sein, daß nach dem jeweiligen Stand der technischen Entwicklung eine sichere und ordnungsmäßige Abwicklung des Flugverkehrs sowie die Sicherheit von Personen und Sachen gewährleistet ist. Als Einrichtungen für die Betankung und Enttankung gelten insbesondere auch Flugplatztankwagen und deren Abstellräume.
(2)Absatz 2,Der Halter eines öffentlichen Zivilflugplatzes hat dafür zu sorgen, daß die in Abs. 1 bezeichneten Einrichtungen in dem Umfang und Ausmaß betriebsbereit zur Verfügung gehalten werden, als dies nach dem voraussichtlichen Bedarf auf dem Zivilflugplatz für eine sichere und ordnungsgemäße Abwicklung des Flugverkehrs erforderlich ist.Der Halter eines öffentlichen Zivilflugplatzes hat dafür zu sorgen, daß die in Absatz eins, bezeichneten Einrichtungen in dem Umfang und Ausmaß betriebsbereit zur Verfügung gehalten werden, als dies nach dem voraussichtlichen Bedarf auf dem Zivilflugplatz für eine sichere und ordnungsgemäße Abwicklung des Flugverkehrs erforderlich ist.
Zuletzt aktualisiert am
27.12.2023
Dokumentnummer
NOR12146887
Alte Dokumentnummer
N9196250428J