Rechtstracker.at

§ 12 ZFBO

Fassungen
15.03.1962 bis 31.12.2023 — BGBl. Nr. 72/1962 (Stammfassung)
InkrafttretenAußerkrafttretenKundmachung
§ 1215.03.196231.12.2023 BGBl. Nr. 72/1962 (Stammfassung) · aufgehoben durch BGBl. II Nr. 397/2023

Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)

Diese Fassung ist nicht aktuell

Kurztitel

Zivilflugplatz-Betriebsordnung

Kundmachungsorgan

Bundesgesetzblatt Nr. 72 aus 1962, aufgehoben durch Bundesgesetzblatt Teil 2, Nr. 397 aus 2023,

Typ

römisch fünf

Paragraph/Artikel/Anlage

Paragraph 12

Inkrafttretensdatum

15.03.1962BGBl. Nr. 72/1962

Außerkrafttretensdatum

31.12.2023aufgehoben durch BGBl. II Nr. 397/2023

Abkürzung

ZFBO

Index

92 Luft- und Weltraumfahrt

Text

Paragraph 12, Abstellung und Unterstellung von Luftfahrzeugen.

  1. Absatz eins,Der Halter eines öffentlichen Zivilflugplatzes hat für die sichere Abstellung beziehungsweise Unterstellung von Luftfahrzeugen Vorsorge zu treffen. Er hat insbesondere vorhandene Abstellplätze und Unterstellräume in dem nach dem Betriebsumfang erforderlichen Ausmaß betriebsbereit zu halten, allgemeine Regelungen für die Abstellung und Unterstellung zu treffen (Paragraph 16, Litera c, Ziffer 5,) und für die Zuweisung der Abstellplätze und Unterstellräume durch fachkundige Personen zu sorgen.
  2. Absatz 2,Der Halter eines öffentlichen Zivilflugplatzes ist verpflichtet, das Abstellen von Luftfahrzeugen auf den verfügbaren Abstellplätzen und das Unterstellen von Luftfahrzeugen in den verfügbaren Unterstellräumen zu gestatten.

Zuletzt aktualisiert am

27.12.2023

Gesetzesnummer

10011360

Dokumentnummer

NOR12146888

Alte Dokumentnummer

N9196250429J

European Legislation Identifier (ELI)

https://ris.bka.gv.at/eli/bgbl/1962/72/P12/NOR12146888