Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)
Diese Fassung ist nicht aktuell
Kurztitel
Zivilflugplatz-Betriebsordnung
Kundmachungsorgan
BGBl. Nr. 72/1962 aufgehoben durch BGBl. II Nr. 397/2023Bundesgesetzblatt Nr. 72 aus 1962, aufgehoben durch Bundesgesetzblatt Teil 2, Nr. 397 aus 2023,
§/Artikel/AnlageParagraph/Artikel/Anlage
§ 12Paragraph 12
Index
92 Luft- und Weltraumfahrt
Text
§ 12. Abstellung und Unterstellung von Luftfahrzeugen.Paragraph 12, Abstellung und Unterstellung von Luftfahrzeugen.
(1)Absatz eins,Der Halter eines öffentlichen Zivilflugplatzes hat für die sichere Abstellung beziehungsweise Unterstellung von Luftfahrzeugen Vorsorge zu treffen. Er hat insbesondere vorhandene Abstellplätze und Unterstellräume in dem nach dem Betriebsumfang erforderlichen Ausmaß betriebsbereit zu halten, allgemeine Regelungen für die Abstellung und Unterstellung zu treffen (§ 16 lit. c Z 5) und für die Zuweisung der Abstellplätze und Unterstellräume durch fachkundige Personen zu sorgen.Der Halter eines öffentlichen Zivilflugplatzes hat für die sichere Abstellung beziehungsweise Unterstellung von Luftfahrzeugen Vorsorge zu treffen. Er hat insbesondere vorhandene Abstellplätze und Unterstellräume in dem nach dem Betriebsumfang erforderlichen Ausmaß betriebsbereit zu halten, allgemeine Regelungen für die Abstellung und Unterstellung zu treffen (Paragraph 16, Litera c, Ziffer 5,) und für die Zuweisung der Abstellplätze und Unterstellräume durch fachkundige Personen zu sorgen.
(2)Absatz 2,Der Halter eines öffentlichen Zivilflugplatzes ist verpflichtet, das Abstellen von Luftfahrzeugen auf den verfügbaren Abstellplätzen und das Unterstellen von Luftfahrzeugen in den verfügbaren Unterstellräumen zu gestatten.
Zuletzt aktualisiert am
27.12.2023
Dokumentnummer
NOR12146888
Alte Dokumentnummer
N9196250429J