Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)
Diese Fassung ist nicht aktuell
Kurztitel
Zivilflugplatz-Betriebsordnung
Kundmachungsorgan
BGBl. Nr. 72/1962 aufgehoben durch BGBl. II Nr. 397/2023Bundesgesetzblatt Nr. 72 aus 1962, aufgehoben durch Bundesgesetzblatt Teil 2, Nr. 397 aus 2023,
§/Artikel/AnlageParagraph/Artikel/Anlage
§ 13Paragraph 13
Index
92 Luft- und Weltraumfahrt
Text
§ 13. Vorsorge für die Zoll- und Paßabfertigung.Paragraph 13, Vorsorge für die Zoll- und Paßabfertigung.
(1)Absatz eins,Die für die Zoll- und Paßabfertigung erforderlichen Anlagen sind derart betriebsbereit zu halten, daß die Abfertigung rasch und reibungslos durchgeführt werden kann.
(2)Absatz 2,Der Zivilflugplatzhalter hat dafür zu sorgen, daß die für die Zoll- und Paßabfertigung vorgesehenen Dienststellen vom Abflug und von der Ankunft von Luftfahrzeugen verständigt werden, in denen der Zoll- oder Paßabfertigung unterliegende Personen beziehungsweise Waren befördert werden. Die für die Zoll- und Paßabfertigung vorgesehenen Dienststellen sind so rechtzeitig zu verständigen, daß deren Organe beim Abflug und bei der Ankunft der Luftfahrzeuge anwesend sein können.
Schlagworte
Zollabfertigung
Zuletzt aktualisiert am
27.12.2023
Dokumentnummer
NOR12146889
Alte Dokumentnummer
N9196250430J