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§ 13 ZFBO

Fassungen
15.03.1962 bis 31.12.2023 — BGBl. Nr. 72/1962 (Stammfassung)
InkrafttretenAußerkrafttretenKundmachung
§ 1315.03.196231.12.2023 BGBl. Nr. 72/1962 (Stammfassung) · aufgehoben durch BGBl. II Nr. 397/2023

Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)

Diese Fassung ist nicht aktuell

Kurztitel

Zivilflugplatz-Betriebsordnung

Kundmachungsorgan

Bundesgesetzblatt Nr. 72 aus 1962, aufgehoben durch Bundesgesetzblatt Teil 2, Nr. 397 aus 2023,

Typ

römisch fünf

Paragraph/Artikel/Anlage

Paragraph 13

Inkrafttretensdatum

15.03.1962BGBl. Nr. 72/1962

Außerkrafttretensdatum

31.12.2023aufgehoben durch BGBl. II Nr. 397/2023

Abkürzung

ZFBO

Index

92 Luft- und Weltraumfahrt

Text

Paragraph 13, Vorsorge für die Zoll- und Paßabfertigung.

  1. Absatz eins,Die für die Zoll- und Paßabfertigung erforderlichen Anlagen sind derart betriebsbereit zu halten, daß die Abfertigung rasch und reibungslos durchgeführt werden kann.
  2. Absatz 2,Der Zivilflugplatzhalter hat dafür zu sorgen, daß die für die Zoll- und Paßabfertigung vorgesehenen Dienststellen vom Abflug und von der Ankunft von Luftfahrzeugen verständigt werden, in denen der Zoll- oder Paßabfertigung unterliegende Personen beziehungsweise Waren befördert werden. Die für die Zoll- und Paßabfertigung vorgesehenen Dienststellen sind so rechtzeitig zu verständigen, daß deren Organe beim Abflug und bei der Ankunft der Luftfahrzeuge anwesend sein können.

Schlagworte

Zollabfertigung

Zuletzt aktualisiert am

27.12.2023

Gesetzesnummer

10011360

Dokumentnummer

NOR12146889

Alte Dokumentnummer

N9196250430J

European Legislation Identifier (ELI)

https://ris.bka.gv.at/eli/bgbl/1962/72/P13/NOR12146889