Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)
Diese Fassung ist nicht aktuell
Kurztitel
Zivilflugplatz-Betriebsordnung
Kundmachungsorgan
BGBl. Nr. 72/1962 aufgehoben durch BGBl. II Nr. 397/2023Bundesgesetzblatt Nr. 72 aus 1962, aufgehoben durch Bundesgesetzblatt Teil 2, Nr. 397 aus 2023,
§/Artikel/AnlageParagraph/Artikel/Anlage
§ 16Paragraph 16
Index
92 Luft- und Weltraumfahrt
Text
§ 16. Inhalt der Zivilflugplatz-Benützungsbedingungen.Paragraph 16, Inhalt der Zivilflugplatz-Benützungsbedingungen.
Zivilflugplatz-Benützungsbedingungen müssen insbesondere enthalten:
eine Übersicht über die auf dem Zivilflugplatz zur Verfügung stehenden Anlagen und Einrichtungen (Beschreibung des Zivilflugplatzes, § 18);eine Übersicht über die auf dem Zivilflugplatz zur Verfügung stehenden Anlagen und Einrichtungen (Beschreibung des Zivilflugplatzes, Paragraph 18,);
die für die Benützung dieser Anlagen und Einrichtungen zu entrichtenden Entgelte (Tarifordnung, § 20);die für die Benützung dieser Anlagen und Einrichtungen zu entrichtenden Entgelte (Tarifordnung, Paragraph 20,);
eine Übersicht über die vom Zivilflugplatzhalter auf Grund der einschlägigen Rechtsvorschriften und behördlichen Anordnungen zu treffenden Regelungen, insbesondere über
das Betreten von nicht allgemein zugänglichen Teilen des Zivilflugplatzes,
die Landung und den Abflug von Luftfahrzeugen einschließlich deren Bewegungen auf den Bewegungsflächen,
den Betrieb auf den Abstellflächen, insbesondere die Bewegung von Personen und Bodenfahrzeugen,
das Ab- und Unterstellen der Luftfahrzeuge,
die Benützung von Hallen, Werkstätten und anderen Einrichtungen,
das Laufenlassen von Luftfahrzeug-Triebwerken,
die Versorgung von Luftfahrzeugen mit Betriebsstoffen,
die Durchführung der nichtbehördlichen Abfertigung,
die Benützung des Geländes des Zivilflugplatzes durch Bodenfahrzeuge,
die Verhütung von Unfällen auf dem Zivilflugplatz,
die Rechtsfolgen im Falle der Nichteinhaltung der Zivilflugplatz-Benützungsbedingungen,
die Bezeichnung aller für die Benützung des Zivilflugplatzes bedeutsamen Rechtsvorschriften;
den Namen, die Anschrift, und die Fernsprechnummern des Flugplatzbetriebsleiters und seiner Stellvertreter (§ 2).den Namen, die Anschrift, und die Fernsprechnummern des Flugplatzbetriebsleiters und seiner Stellvertreter (Paragraph 2,).
Zuletzt aktualisiert am
27.12.2023
Dokumentnummer
NOR12146892
Alte Dokumentnummer
N9196250433J