Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)
Diese Fassung ist nicht aktuell
Kurztitel
Zivilflugplatz-Betriebsordnung
Kundmachungsorgan
BGBl. Nr. 72/1962 aufgehoben durch BGBl. II Nr. 397/2023Bundesgesetzblatt Nr. 72 aus 1962, aufgehoben durch Bundesgesetzblatt Teil 2, Nr. 397 aus 2023,
§/Artikel/AnlageParagraph/Artikel/Anlage
§ 19Paragraph 19
Index
92 Luft- und Weltraumfahrt
Text
§ 19. Flugplatzhinderniskarte.Paragraph 19, Flugplatzhinderniskarte.
(1)Absatz eins,Die Flugplatzhinderniskarte hat eine maßstabgetreue Darstellung der Pisten und allfälligen Stoppflächen (§§ 18 bis 35 der Zivilflugplatz-Verordnung), des Sicherheitsstreifens (§§ 36 bis 41 der Zivilflugplatz-Verordnung) und der Freiflächen (§ 54 der Zivilflugplatz-Verordnung) im Grundriß und im Aufriß sowie jene Objekte und Bodenerhebungen in den Anflugsektoren (§ 55 der Zivilflugplatz-Verordnung) zu enthalten, welche eine Fläche überragen, die von den Basen der Anflugflächen (§ 56 Abs. 2 der Zivilflugplatz-Verordnung) mit einer Neigung von 1,2% nach außen ansteigen.Die Flugplatzhinderniskarte hat eine maßstabgetreue Darstellung der Pisten und allfälligen Stoppflächen (Paragraphen 18 bis 35 der Zivilflugplatz-Verordnung), des Sicherheitsstreifens (Paragraphen 36 bis 41 der Zivilflugplatz-Verordnung) und der Freiflächen (Paragraph 54, der Zivilflugplatz-Verordnung) im Grundriß und im Aufriß sowie jene Objekte und Bodenerhebungen in den Anflugsektoren (Paragraph 55, der Zivilflugplatz-Verordnung) zu enthalten, welche eine Fläche überragen, die von den Basen der Anflugflächen (Paragraph 56, Absatz 2, der Zivilflugplatz-Verordnung) mit einer Neigung von 1,2% nach außen ansteigen.
(2)Absatz 2,Der Horizontalmaßstab der Flugplatzhinderniskarte muß zwischen 1 : 10.000 und 1 : 20.000 liegen. Der Vertikalmaßstab muß zehnmal größer als der Horizontalmaßstab sein.
(3)Absatz 3,Die Flugplatzhinderniskarte muß außer der Darstellung gemäß Abs. 1 enthalten:Die Flugplatzhinderniskarte muß außer der Darstellung gemäß Absatz eins, enthalten:
die Benennung des Zivilflugplatzes,
das Datum der letzten Vermessung,
die Angabe der für den Abflug und für die Landung verfügbaren Startrollstrecken, Startstrecken, Startlaufabbruchstrecken und Landestrecken,
die graphische Darstellung des Horizontal- und des Vertikalmaßstabes,
die geographische Nordrichtung,
die Ortsmißweisung mit Angabe der Jahreszahl und der jährlichen Änderung.
Zuletzt aktualisiert am
27.12.2023
Dokumentnummer
NOR12146895
Alte Dokumentnummer
N9196250436J