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§ 20 ZFBO

Fassungen
01.01.1987 bis 31.12.2023 — BGBl. Nr. 610/1986
InkrafttretenAußerkrafttretenKundmachung
§ 2001.01.198731.12.2023 BGBl. Nr. 610/1986 · aufgehoben durch BGBl. II Nr. 397/2023

Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)

Diese Fassung ist nicht aktuell

Kurztitel

Zivilflugplatz-Betriebsordnung

Kundmachungsorgan

Bundesgesetzblatt Nr. 72 aus 1962, aufgehoben durch Bundesgesetzblatt Teil 2, Nr. 397 aus 2023,

Typ

römisch fünf

Paragraph/Artikel/Anlage

Paragraph 20

Inkrafttretensdatum

01.01.1987BGBl. Nr. 610/1986

Außerkrafttretensdatum

31.12.2023aufgehoben durch BGBl. II Nr. 397/2023

Abkürzung

ZFBO

Index

92 Luft- und Weltraumfahrt

Text

Paragraph 20, Tarifordnung.

  1. Absatz eins,In der Tarifordnung (Paragraph 16, Litera b,) sind Entgelte festzusetzen für
    1. Litera a
      die Benützung der Anlagen und Einrichtungen des Zivilflugplatzes zum Zwecke der Landung (Landetarif);
    2. Litera b
      die Inanspruchnahme von Rollhilfe (Paragraph 8,);
    3. Litera c
      die Benützung der Fluggastabfertigungsgebäude einschließlich ihrer Einrichtungen durch abfliegende Fluggäste (Fluggasttarif);
    4. Litera d
      die Inanspruchnahme von Befeuerungsanlagen des Zivilflugplatzes (Befeuerungstarif);
    5. Litera e
      die Inanspruchnahme von Einrichtungen der nichtbehördlichen Abfertigung;
    6. Litera f
      das Unterstellen eines Luftfahrzeuges in einem Hangar (Hangartarif) oder das Abstellen eines Luftfahrzeuges auf dem Gelände des Zivilflugplatzes (Parktarif);
    7. Litera g
      sonstige für einen ordnungsgemäßen Betrieb erforderlichen Leistungen.
  2. Absatz 2,Soweit für gleiche Leistungen Entgelte in verschiedenen Höhen festgesetzt werden, hat sich die Bemessungsgrundlage nach objektiven Merkmalen (zum Beispiel Art des Luftfahrzeuges, höchstzulässiges Abfluggewicht, Art der Pisten, der beanspruchten Flächen, Einrichtungen der nichtbehördlichen Abfertigung, Zeitdauer der Beanspruchung, Häufigkeit der Inanspruchnahme, Art und Zweck des Fluges) zu richten.
  3. Absatz 3,In der Tarifordnung können Ermäßigungen und Befreiungen von den festgesetzten vollen Tarifsätzen gewährt werden. Die Ermäßigungen und Befreiungen sind nach objektiven Merkmalen (zum Beispiel flugbetriebliche Gründe, besondere Flugpreise sowie Art und Zweck der Flüge) festzusetzen.
  4. Absatz 4,Für die Benützung von Anlagen und Einrichtungen von Zivilflugplätzen außerhalb der Betriebszeiten (Paragraph 3,) sowie für Beheizung können Zuschläge zu den Tarifsätzen gemäß Absatz eins bis 3 festgesetzt werden.

Anmerkung

Fassung zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 610/1986

Zuletzt aktualisiert am

27.12.2023

Gesetzesnummer

10011360

Dokumentnummer

NOR12146896

Alte Dokumentnummer

N9196250437J

European Legislation Identifier (ELI)

https://ris.bka.gv.at/eli/bgbl/1962/72/P20/NOR12146896