Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)
Diese Fassung ist nicht aktuell
Kurztitel
Zivilflugplatz-Betriebsordnung
Kundmachungsorgan
BGBl. Nr. 72/1962 aufgehoben durch BGBl. II Nr. 397/2023Bundesgesetzblatt Nr. 72 aus 1962, aufgehoben durch Bundesgesetzblatt Teil 2, Nr. 397 aus 2023,
§/Artikel/AnlageParagraph/Artikel/Anlage
§ 20Paragraph 20
Index
92 Luft- und Weltraumfahrt
Text
§ 20. Tarifordnung.Paragraph 20, Tarifordnung.
(1)Absatz eins,In der Tarifordnung (§ 16 lit. b) sind Entgelte festzusetzen fürIn der Tarifordnung (Paragraph 16, Litera b,) sind Entgelte festzusetzen für
die Benützung der Anlagen und Einrichtungen des Zivilflugplatzes zum Zwecke der Landung (Landetarif);
die Inanspruchnahme von Rollhilfe (§ 8);die Inanspruchnahme von Rollhilfe (Paragraph 8,);
die Benützung der Fluggastabfertigungsgebäude einschließlich ihrer Einrichtungen durch abfliegende Fluggäste (Fluggasttarif);
die Inanspruchnahme von Befeuerungsanlagen des Zivilflugplatzes (Befeuerungstarif);
die Inanspruchnahme von Einrichtungen der nichtbehördlichen Abfertigung;
das Unterstellen eines Luftfahrzeuges in einem Hangar (Hangartarif) oder das Abstellen eines Luftfahrzeuges auf dem Gelände des Zivilflugplatzes (Parktarif);
sonstige für einen ordnungsgemäßen Betrieb erforderlichen Leistungen.
(2)Absatz 2,Soweit für gleiche Leistungen Entgelte in verschiedenen Höhen festgesetzt werden, hat sich die Bemessungsgrundlage nach objektiven Merkmalen (zum Beispiel Art des Luftfahrzeuges, höchstzulässiges Abfluggewicht, Art der Pisten, der beanspruchten Flächen, Einrichtungen der nichtbehördlichen Abfertigung, Zeitdauer der Beanspruchung, Häufigkeit der Inanspruchnahme, Art und Zweck des Fluges) zu richten.
(3)Absatz 3,In der Tarifordnung können Ermäßigungen und Befreiungen von den festgesetzten vollen Tarifsätzen gewährt werden. Die Ermäßigungen und Befreiungen sind nach objektiven Merkmalen (zum Beispiel flugbetriebliche Gründe, besondere Flugpreise sowie Art und Zweck der Flüge) festzusetzen.
(4)Absatz 4,Für die Benützung von Anlagen und Einrichtungen von Zivilflugplätzen außerhalb der Betriebszeiten (§ 3) sowie für Beheizung können Zuschläge zu den Tarifsätzen gemäß Abs. 1 bis 3 festgesetzt werden.Für die Benützung von Anlagen und Einrichtungen von Zivilflugplätzen außerhalb der Betriebszeiten (Paragraph 3,) sowie für Beheizung können Zuschläge zu den Tarifsätzen gemäß Absatz eins bis 3 festgesetzt werden.
Anmerkung
Fassung zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 610/1986
Zuletzt aktualisiert am
27.12.2023
Dokumentnummer
NOR12146896
Alte Dokumentnummer
N9196250437J