Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)
Diese Fassung ist nicht aktuell
Kurztitel
Zivilflugplatz-Betriebsordnung
Kundmachungsorgan
BGBl. Nr. 72/1962 aufgehoben durch BGBl. II Nr. 397/2023Bundesgesetzblatt Nr. 72 aus 1962, aufgehoben durch Bundesgesetzblatt Teil 2, Nr. 397 aus 2023,
§/Artikel/AnlageParagraph/Artikel/Anlage
§ 24Paragraph 24
Index
92 Luft- und Weltraumfahrt
Text
§ 24. Betreten und Befahren von Zivilflugplatzanlagen.Paragraph 24, Betreten und Befahren von Zivilflugplatzanlagen.
(1)Absatz eins,Das Betreten und Befahren sowie das Verlassen der nicht allgemein zugänglichen Teile eines Zivilflugplatzes ist nur an den hiefür vorgesehenen Stellen gestattet. Nicht allgemein zugängliche Teile eines Zivilflugplatzes dürfen nur so lange und nur insoweit betreten oder befahren werden, als dies mit Rücksicht auf den Zweck des Betretens oder Befahrens erforderlich ist.
(2)Absatz 2,Der Zivilflugplatzhalter hat dafür zu sorgen, daß Personen, die mit den dem Flugbetrieb eigentümlichen Gefahren nicht vertraut sind, vor dem Betreten und Befahren der nicht allgemein zugänglichen Teile des Zivilflugplatzes die erforderliche Belehrung erhalten. Personen, die zum Betreten und Befahren von Bewegungsflächen berechtigt sind, müssen insbesondere auch über die Bedeutung der in den Luftverkehrsregeln festgelegten Lichtsignale belehrt und, falls dies aus Sicherheitsgründen erforderlich ist, durch eine mit den Eigenarten des Flugbetriebes vertraute Person geführt werden.
(3)Absatz 3,Organe der Zivilluftfahrtbehörden (§§ 139 und 140 des Luftfahrtgesetzes) sind in Ausübung ihrer dienstlichen Obliegenheiten berechtigt, Anlagen und Einrichtungen von Zivilflugplätzen jederzeit unter Einhaltung der Bestimmungen dieser Verordnung zu betreten und zu benützen.Organe der Zivilluftfahrtbehörden (Paragraphen 139 und 140 des Luftfahrtgesetzes) sind in Ausübung ihrer dienstlichen Obliegenheiten berechtigt, Anlagen und Einrichtungen von Zivilflugplätzen jederzeit unter Einhaltung der Bestimmungen dieser Verordnung zu betreten und zu benützen.
Zuletzt aktualisiert am
27.12.2023
Dokumentnummer
NOR12146900
Alte Dokumentnummer
N9196250441J