Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)
Diese Fassung ist nicht aktuell
Kurztitel
Zivilflugplatz-Betriebsordnung
Kundmachungsorgan
BGBl. Nr. 72/1962 aufgehoben durch BGBl. II Nr. 397/2023Bundesgesetzblatt Nr. 72 aus 1962, aufgehoben durch Bundesgesetzblatt Teil 2, Nr. 397 aus 2023,
§/Artikel/AnlageParagraph/Artikel/Anlage
§ 26Paragraph 26
Index
92 Luft- und Weltraumfahrt
Text
§ 26. Betreten und Befahren von Bewegungsflächen.Paragraph 26, Betreten und Befahren von Bewegungsflächen.
(1)Absatz eins,Das Betreten und Befahren der Bewegungsflächen mit Ausnahme der Abstellflächen bedarf, unbeschadet der Bestimmungen der §§ 24 und 25, der Verkehrsfreigabe durch die Flugverkehrskontrollstellen.Das Betreten und Befahren der Bewegungsflächen mit Ausnahme der Abstellflächen bedarf, unbeschadet der Bestimmungen der Paragraphen 24 und 25, der Verkehrsfreigabe durch die Flugverkehrskontrollstellen.
(2)Absatz 2,Die Verkehrsfreigabe ist zu erteilen, wenn die Sicherheit des Flugplatzbetriebes nicht gefährdet wird. Soweit es die Sicherheit des Flugplatzbetriebes erfordert, ist die Verkehrsfreigabe befristet, bedingt oder mit Auflagen zu erteilen.
(3)Absatz 3,Für das Rollen von Luftfahrzeugen auf Abstellflächen sind die im Interesse eines sicheren und flüssigen Luftverkehrs erteilten Weisungen der Flugverkehrskontrollstelle zu befolgen.
Zuletzt aktualisiert am
27.12.2023
Dokumentnummer
NOR12146902
Alte Dokumentnummer
N9196250443J