Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)
Diese Fassung ist nicht aktuell
Kurztitel
Zivilflugplatz-Betriebsordnung
Kundmachungsorgan
BGBl. Nr. 72/1962 aufgehoben durch BGBl. II Nr. 397/2023Bundesgesetzblatt Nr. 72 aus 1962, aufgehoben durch Bundesgesetzblatt Teil 2, Nr. 397 aus 2023,
§/Artikel/AnlageParagraph/Artikel/Anlage
§ 27Paragraph 27
Index
92 Luft- und Weltraumfahrt
Text
§ 27. Arbeiten auf Bewegungsflächen.Paragraph 27, Arbeiten auf Bewegungsflächen.
Die Abwicklung des Flugplatzbetriebes und die Durchführung von Arbeiten auf Bewegungsflächen sind gleichzeitig insoweit zulässig, als hiedurch die Sicherheit des Flugplatzbetriebes nicht beeinträchtigt wird und die unmittelbare Übermittlung von Anweisungen der Flugverkehrskontrollstelle jederzeit gewährleistet ist.
Zuletzt aktualisiert am
27.12.2023
Dokumentnummer
NOR12146903
Alte Dokumentnummer
N9196250444J