Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)
Diese Fassung ist nicht aktuell
Kurztitel
Zivilflugplatz-Betriebsordnung
Kundmachungsorgan
BGBl. Nr. 72/1962 aufgehoben durch BGBl. II Nr. 397/2023Bundesgesetzblatt Nr. 72 aus 1962, aufgehoben durch Bundesgesetzblatt Teil 2, Nr. 397 aus 2023,
§/Artikel/AnlageParagraph/Artikel/Anlage
§ 29Paragraph 29
Index
92 Luft- und Weltraumfahrt
Text
§ 29. Kennzeichnung von Bodenfahrzeugen.Paragraph 29, Kennzeichnung von Bodenfahrzeugen.
(1)Absatz eins,Einsatzfahrzeuge der Flughafenfeuerwehr und Rettungsfahrzeuge der Flughafensanitätsstelle müssen durch roten Anstrich, alle übrigen Bodenfahrzeuge, die ständig Bewegungsflächen benützen, durch gelben Anstrich gekennzeichnet sein.
(2)Absatz 2,Bodenfahrzeuge, die vorübergehend Bewegungsflächen benützen, müssen, wenn sie den Bestimmungen des Abs. 1 nicht entsprechen, eine mindestens 1 x 1 m große gelbe Flagge führen.Bodenfahrzeuge, die vorübergehend Bewegungsflächen benützen, müssen, wenn sie den Bestimmungen des Absatz eins, nicht entsprechen, eine mindestens 1 x 1 m große gelbe Flagge führen.
(3)Absatz 3,Die Farbtöne im Sinne der Abs. 1 und 2 müssen den Bestimmungen des § 14 Abs. 2 der Zivilflugplatz-Verordnung entsprechen.Die Farbtöne im Sinne der Absatz eins und 2 müssen den Bestimmungen des Paragraph 14, Absatz 2, der Zivilflugplatz-Verordnung entsprechen.
(4)Absatz 4,Alle Bodenfahrzeuge, die Bewegungsflächen benützen, müssen bei einer Bodensicht (§ 62 Abs. 4 der Luftverkehrsregeln) von weniger als 1 km und bei Nacht (§ 68 Abs. 3 der Luftverkehrsregeln) derart gekennzeichnet sein, daß ihre Lage und Ausdehnung bei verminderter Sicht erkennbar ist (Hindernisbefeuerung).Alle Bodenfahrzeuge, die Bewegungsflächen benützen, müssen bei einer Bodensicht (Paragraph 62, Absatz 4, der Luftverkehrsregeln) von weniger als 1 km und bei Nacht (Paragraph 68, Absatz 3, der Luftverkehrsregeln) derart gekennzeichnet sein, daß ihre Lage und Ausdehnung bei verminderter Sicht erkennbar ist (Hindernisbefeuerung).
Zuletzt aktualisiert am
27.12.2023
Dokumentnummer
NOR12146905
Alte Dokumentnummer
N9196250446J