Rechtstracker.at

§ 2a ZFBO

Fassungen
12.07.2019 bis 31.12.2023 — BGBl. II Nr. 209/2019
InkrafttretenAußerkrafttretenKundmachung
§ 2a12.07.201931.12.2023 BGBl. II Nr. 209/2019 · aufgehoben durch BGBl. II Nr. 397/2023

Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)

Diese Fassung ist nicht aktuell

Kurztitel

Zivilflugplatz-Betriebsordnung

Kundmachungsorgan

Bundesgesetzblatt Nr. 72 aus 1962, aufgehoben durch Bundesgesetzblatt Teil 2, Nr. 397 aus 2023,

Typ

römisch fünf

Paragraph/Artikel/Anlage

Paragraph 2 a

Inkrafttretensdatum

12.07.2019BGBl. II Nr. 209/2019

Außerkrafttretensdatum

31.12.2023aufgehoben durch BGBl. II Nr. 397/2023

Abkürzung

ZFBO

Index

92 Luft- und Weltraumfahrt

Text

Flugplatzbetrieb ohne Anwesenheit des Flugplatzbetriebsleiters

Paragraph 2 a,

  1. Absatz eins,Die Halter von privaten Zivilflugplätzen können bei der gemäß Paragraph 68, Absatz 2, des Luftfahrtgesetzes zuständigen Behörde die Bewilligung einer Ausnahme von der Anwesenheitspflicht des Flugplatzbetriebsleiters oder dessen Stellvertreter (Paragraph 2, Absatz 3,) für nach Sichtflugregeln bei Tag durchgeführte Flüge mit anderen als technisch komplizierten motorgetriebenen Luftfahrzeugen (Artikel 3, Litera j, der Verordnung (EG) Nr. 216 aus 2008, zur Festlegung gemeinsamer Vorschriften für die Zivilluftfahrt und zur Errichtung einer Europäischen Agentur für Flugsicherheit, ABl. Nr. L 79 vom 19.3.2008 S.1, in der Fassung von Artikel 140, Absatz 2, Litera b, der Verordnung (EU) 2018/1139 zur Festlegung gemeinsamer Vorschriften für die Zivilluftfahrt und zur Errichtung einer Europäischen Agentur für Flugsicherheit, Amtsblatt Nummer L 212 vom 22.8.2018 Seite 1) oder Segelflugzeugen, ausgenommen für gewerbliche Flüge, Erprobungsflüge, Übungsflüge ohne Begleitung eines Zivilfluglehrers sowie Fallschirmspringer-Absetzflüge, beantragen. Die Bestimmungen über das Überfliegen der Bundesgrenze gemäß Paragraph 8, des Luftfahrtgesetzes bleiben unberührt.
  2. Absatz 2,Flugbetrieb ohne Anwesenheit des Flugplatzbetriebsleiters oder dessen Stellvertreter darf außerdem nur durchgeführt werden, wenn
    1. Ziffer eins
      vom verantwortlichen Piloten eine vorherige Zustimmung beim Flugplatzbetriebsleiter oder dessen Stellvertreter unter Angabe der geplanten Abflug- oder Landezeit eingeholt worden ist,
    2. Ziffer 2
      vom verantwortlichen Piloten vor dem Abflug bzw. vor der Landung auf geeignete Art und Weise, insbesondere durch die Einhaltung der entsprechenden An- und Abflugverfahren, kontrolliert worden ist, ob die Betriebsbereitschaft der Bewegungsflächen sowie die Hindernisfreiheit des Schutzbereiches gegeben sind,
    3. Ziffer 3
      die Luftfahrzeuge mit einem zulässigen Notsender (ELT) ausgerüstet sind oder ein Notfunksender (PLB) mitgeführt wird,
    4. Ziffer 4
      der verantwortlichen Pilot oder eine von diesem autorisierte und überwachte andere an Bord befindliche Person frühestens 10 Minuten vor der geplanten Landung sowie unverzüglich nach erfolgter Landung bzw. frühestens 10 Minuten vor dem geplanten Abflug und unverzüglich nach Verlassen des Flugplatzrettungsbereiches beim Flugplatzbetriebsleiter oder dessen Stellvertreter Meldung erstattet,
    5. Ziffer 5
      die verantwortlichen Piloten auf der veröffentlichten Flugplatzfrequenz Positionsmeldungen abgegeben haben, um andere Teilnehmer am Flugplatzverkehr über ihre Position und ihre Absichten zu informieren und
    6. Ziffer 6
      vom Flugplatzhalter sichergestellt wird, dass die Flugbewegungen lückenlos aufgezeichnet werden.
  3. Absatz 3,Die Ausnahmebewilligung gemäß Absatz eins, darf von der gemäß Paragraph 68, Absatz 2, des Luftfahrtgesetzes zuständigen Behörde nur erteilt werden, wenn das Interesse der Sicherheit der Luftfahrt nicht gefährdet wird. Zu diesem Zweck ist vom Antragsteller darzulegen, durch welche betrieblichen Maßnahmen sichergestellt werden kann, dass eine Gefährdung der Sicherheit der Luftfahrt hintangehalten wird.
  4. Absatz 4,Bei der Erteilung der Ausnahmebewilligung gemäß Absatz eins, sind die im Interesse der Sicherheit der Luftfahrt erforderlichen Auflagen, Befristungen und Bedingungen vorzuschreiben, wobei jedenfalls Folgendes vorgeschrieben werden muss:
    1. Ziffer eins
      die zulässigen Lande- bzw. Abflugzeiten, wobei keinesfalls Flüge vor 06.00 Uhr Lokalzeit und nach 22.00 Uhr Lokalzeit gestattet werden dürfen,
    2. Ziffer 2
      die einzuhaltenden Sicherheitsvorkehrungen im Fall einer Betankung von Luftfahrzeugen sowie
    3. Ziffer 3
      die Anzahl von höchstens 4 Flugbewegungen pro Stunde.
  5. Absatz 5,Die Ausnahmebewilligung gemäß Absatz eins, ist zu widerrufen, wenn eine der Bewilligungsvoraussetzungen nicht oder nicht mehr gegeben ist oder gegen Auflagen oder sonstige Verpflichtungen verstoßen worden ist.
  6. Absatz 6,Die gemäß Paragraph 68, Absatz 2, des Luftfahrtgesetzes zuständige Behörde hat die Information, ob und zu welchen Zeiten die Benützung des Flugplatzes ohne Anwesenheit des Flugplatzbetriebsleiters oder dessen Stellvertreter zulässig ist, unter der Angabe etwaiger sonstiger Einschränkungen des Flugplatzbetriebes der Austro Control GmbH zur luftfahrtüblichen Veröffentlichung zur Verfügung zu stellen. Diese Veröffentlichung hat auch die jeweiligen anwendbaren An- und Abflugverfahren zu enthalten.

Anmerkung

Fassung zuletzt geändert durch BGBl. II Nr. 209/2019

Schlagworte

Abflugzeit, Anflugverfahren, Landezeit

Im RIS seit

12.07.2019

Zuletzt aktualisiert am

27.12.2023

Gesetzesnummer

10011360

Dokumentnummer

NOR40216080

European Legislation Identifier (ELI)

https://ris.bka.gv.at/eli/bgbl/1962/72/P2a/NOR40216080