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§ 31 ZFBO

Fassungen
15.03.1962 bis 31.12.2023 — BGBl. Nr. 72/1962 (Stammfassung)
InkrafttretenAußerkrafttretenKundmachung
§ 3115.03.196231.12.2023 BGBl. Nr. 72/1962 (Stammfassung) · aufgehoben durch BGBl. II Nr. 397/2023

Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)

Diese Fassung ist nicht aktuell

Kurztitel

Zivilflugplatz-Betriebsordnung

Kundmachungsorgan

Bundesgesetzblatt Nr. 72 aus 1962, aufgehoben durch Bundesgesetzblatt Teil 2, Nr. 397 aus 2023,

Typ

römisch fünf

Paragraph/Artikel/Anlage

Paragraph 31

Inkrafttretensdatum

15.03.1962BGBl. Nr. 72/1962

Außerkrafttretensdatum

31.12.2023aufgehoben durch BGBl. II Nr. 397/2023

Abkürzung

ZFBO

Index

92 Luft- und Weltraumfahrt

Text

Paragraph 31, Betanken und Enttanken von Luftfahrzeugen im Freien.

  1. Absatz eins,Luftfahrzeuge dürfen im Freien mit flüssigen Betriebsstoffen der Gefahrenklasse römisch eins oder römisch zwei (Paragraph 3, der Verordnung, betreffend grundsätzliche Bestimmungen über die Lagerung von brennbaren Flüssigkeiten in gewerblichen Betriebsanlagen, Bundesgesetzblatt Nr. 49 aus 1930,) nur betankt beziehungsweise von solchen Betriebsstoffen enttankt werden
    1. Litera a
      bei abgestellten Triebwerken,
    2. Litera b
      wenn das Luftfahrzeug an keine äußere Stromquelle angeschlossen ist, soweit dies nicht für die Betankung beziehungsweise Enttankung erforderlich ist,
    3. Litera c
      wenn das Luftfahrzeug und das Tankgerät miteinander leitend verbunden sind, und
    4. Litera d
      wenn in einem Umkreis von 45 m keine funkenbildenden Geräte in Betrieb sind und keine Tätigkeiten mit funkenziehenden Werkzeugen durchgeführt werden.
  2. Absatz 2,Während des Betankens und Enttankens eines Luftfahrzeuges mit flüssigen Betriebsstoffen der Gefahrenklasse römisch eins oder römisch zwei dürfen elektrische Anlagen oder Geräte im Luftfahrzeug nur betätigt oder betrieben werden, wenn sie funkensicher sind.
  3. Absatz 3,Das Überfließen oder Verschütten von Betriebsstoffen ist zu vermeiden. Es sind Vorkehrungen zu treffen, daß verschütteter Betriebsstoff unverzüglich in einer jede Gefährdung ausschließenden Weise beseitigt wird.
  4. Absatz 4,Vor dem Betanken und Enttanken sind ausreichende Vorkehrungen für die sofortige Feuerlöschung zu treffen. Insbesondere müssen genügend geeignete Feuerlöschgeräte zur Verfügung stehen.

Zuletzt aktualisiert am

27.12.2023

Gesetzesnummer

10011360

Dokumentnummer

NOR12146907

Alte Dokumentnummer

N9196250448J

European Legislation Identifier (ELI)

https://ris.bka.gv.at/eli/bgbl/1962/72/P31/NOR12146907