Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)
Diese Fassung ist nicht aktuell
Kurztitel
Zivilflugplatz-Betriebsordnung
Kundmachungsorgan
BGBl. Nr. 72/1962 aufgehoben durch BGBl. II Nr. 397/2023Bundesgesetzblatt Nr. 72 aus 1962, aufgehoben durch Bundesgesetzblatt Teil 2, Nr. 397 aus 2023,
§/Artikel/AnlageParagraph/Artikel/Anlage
§ 31Paragraph 31
Index
92 Luft- und Weltraumfahrt
Text
§ 31. Betanken und Enttanken von Luftfahrzeugen im Freien.Paragraph 31, Betanken und Enttanken von Luftfahrzeugen im Freien.
(1)Absatz eins,Luftfahrzeuge dürfen im Freien mit flüssigen Betriebsstoffen der Gefahrenklasse I oder II (§ 3 der Verordnung, betreffend grundsätzliche Bestimmungen über die Lagerung von brennbaren Flüssigkeiten in gewerblichen Betriebsanlagen, BGBl. Nr. 49/1930) nur betankt beziehungsweise von solchen Betriebsstoffen enttankt werdenLuftfahrzeuge dürfen im Freien mit flüssigen Betriebsstoffen der Gefahrenklasse römisch eins oder römisch zwei (Paragraph 3, der Verordnung, betreffend grundsätzliche Bestimmungen über die Lagerung von brennbaren Flüssigkeiten in gewerblichen Betriebsanlagen, Bundesgesetzblatt Nr. 49 aus 1930,) nur betankt beziehungsweise von solchen Betriebsstoffen enttankt werden bei abgestellten Triebwerken,
wenn das Luftfahrzeug an keine äußere Stromquelle angeschlossen ist, soweit dies nicht für die Betankung beziehungsweise Enttankung erforderlich ist,
wenn das Luftfahrzeug und das Tankgerät miteinander leitend verbunden sind, und
wenn in einem Umkreis von 45 m keine funkenbildenden Geräte in Betrieb sind und keine Tätigkeiten mit funkenziehenden Werkzeugen durchgeführt werden.
(2)Absatz 2,Während des Betankens und Enttankens eines Luftfahrzeuges mit flüssigen Betriebsstoffen der Gefahrenklasse I oder II dürfen elektrische Anlagen oder Geräte im Luftfahrzeug nur betätigt oder betrieben werden, wenn sie funkensicher sind.Während des Betankens und Enttankens eines Luftfahrzeuges mit flüssigen Betriebsstoffen der Gefahrenklasse römisch eins oder römisch zwei dürfen elektrische Anlagen oder Geräte im Luftfahrzeug nur betätigt oder betrieben werden, wenn sie funkensicher sind.
(3)Absatz 3,Das Überfließen oder Verschütten von Betriebsstoffen ist zu vermeiden. Es sind Vorkehrungen zu treffen, daß verschütteter Betriebsstoff unverzüglich in einer jede Gefährdung ausschließenden Weise beseitigt wird.
(4)Absatz 4,Vor dem Betanken und Enttanken sind ausreichende Vorkehrungen für die sofortige Feuerlöschung zu treffen. Insbesondere müssen genügend geeignete Feuerlöschgeräte zur Verfügung stehen.
Zuletzt aktualisiert am
27.12.2023
Dokumentnummer
NOR12146907
Alte Dokumentnummer
N9196250448J