Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)
Diese Fassung ist nicht aktuell
Kurztitel
Zivilflugplatz-Betriebsordnung
Kundmachungsorgan
BGBl. Nr. 72/1962 aufgehoben durch BGBl. II Nr. 397/2023Bundesgesetzblatt Nr. 72 aus 1962, aufgehoben durch Bundesgesetzblatt Teil 2, Nr. 397 aus 2023,
§/Artikel/AnlageParagraph/Artikel/Anlage
§ 32Paragraph 32
Index
92 Luft- und Weltraumfahrt
Text
§ 32. Sicherheitsvorschriften zum Schutze von Fluggästen.Paragraph 32, Sicherheitsvorschriften zum Schutze von Fluggästen.
(1)Absatz eins,Vor dem Betanken von Luftfahrzeugen, in denen sich Fluggäste befinden oder bei denen Fluggäste ein- oder aussteigen, sind folgende Maßnahmen zu treffen:
die Fluggäste sind vom Luftfahrzeughalter oder dessen Beauftragten von der beabsichtigten Betankung in Kenntnis zu setzen, das Rauchen ist zu verbieten;
die Flugplatzfeuerwehr sowie das Betankungspersonal sind vom Luftfahrzeughalter oder dessen Beauftragten davon in Kenntnis zu setzen, daß sich Fluggäste an Bord des Luftfahrzeuges befinden;
die Ausstiege müssen offenstehen und das Aussteigen von Personen darf nicht behindert sein, insbesondere muß die Fluggasttreppe richtig angelegt sein.
(2)Absatz 2,Während des Betankens von Luftfahrzeugen, in denen sich Fluggäste befinden, muß sich der Luftfahrzeughalter oder dessen Beauftragter im Fluggastraum aufhalten, der dafür zu sorgen hat, daß
nicht geraucht oder mit offenem Feuer hantiert wird;
keine elektrischen Anlagen oder Geräte betätigt oder betrieben werden, die Funken erzeugen könnten;
die Anschnallgurten offen sind;
bei Wahrnehmung von Gefährdungen, insbesondere beim Auftreten von Betriebsstoffdämpfen im Fluggastraum, das Betankungspersonal sowie Personen, die mit Arbeiten am Luftfahrzeug beschäftigt sind, unverzüglich verständigt werden.
(3)Absatz 3,Im Falle einer Gefährdung im Sinne des Abs. 2 ist der Betankungsvorgang unverzüglich zu unterbrechen. Er darf erst dann fortgesetzt werden, wenn die Gefährdung beseitigt ist.Im Falle einer Gefährdung im Sinne des Absatz 2, ist der Betankungsvorgang unverzüglich zu unterbrechen. Er darf erst dann fortgesetzt werden, wenn die Gefährdung beseitigt ist.
(4)Absatz 4,Im Brandfalle hat die in Abs. 2 bezeichnete Aufsichtsperson dafür zu sorgen, daß die Fluggäste das Luftfahrzeug rasch und ohne gegenseitige Behinderung verlassen.Im Brandfalle hat die in Absatz 2, bezeichnete Aufsichtsperson dafür zu sorgen, daß die Fluggäste das Luftfahrzeug rasch und ohne gegenseitige Behinderung verlassen.
Zuletzt aktualisiert am
27.12.2023
Dokumentnummer
NOR12146908
Alte Dokumentnummer
N9196250449J