Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)
Diese Fassung ist nicht aktuell
Kurztitel
Zivilflugplatz-Betriebsordnung
Kundmachungsorgan
BGBl. Nr. 72/1962 aufgehoben durch BGBl. II Nr. 397/2023Bundesgesetzblatt Nr. 72 aus 1962, aufgehoben durch Bundesgesetzblatt Teil 2, Nr. 397 aus 2023,
§/Artikel/AnlageParagraph/Artikel/Anlage
§ 34Paragraph 34
Index
92 Luft- und Weltraumfahrt
Text
§ 34. Betanken und Enttanken von Luftfahrzeugen in geschlossenen Räumen.Paragraph 34, Betanken und Enttanken von Luftfahrzeugen in geschlossenen Räumen.
(1)Absatz eins,Luftfahrzeuge dürfen unbeschadet der Bestimmungen der §§ 31 bis 33 in geschlossenen Räumen mit flüssigen Betriebsstoffen der Gefahrenklasse I oder II nur betankt beziehungsweise von solchen Betriebsstoffen enttankt werden, wennLuftfahrzeuge dürfen unbeschadet der Bestimmungen der Paragraphen 31 bis 33 in geschlossenen Räumen mit flüssigen Betriebsstoffen der Gefahrenklasse römisch eins oder römisch zwei nur betankt beziehungsweise von solchen Betriebsstoffen enttankt werden, wenn
diese Räume ausschließlich für Wartungs- oder Instandsetzungsarbeiten verwendet werden;
die Tankwagen außerhalb des geschlossenen Raumes verbleiben;
die Tore des Raumes offenstehen;
die Entlüftungsöffnungen der Luftfahrzeugtanks durch geeignete Leitungen, deren Querschnitt nicht geringer ist als der Querschnitt der Entlüftungsöffnungen, an der windabgewendeten Seite ins Freie führen; die Entlüftungsöffnungen müssen gegen einen Flammenrückschlag gesichert sein;
in dem Raum und dessen Nebenräumen keine Arbeiten durchgeführt werden, die mit Funkengefahr, Feuer oder offenem Licht verbunden sind, und
die Betankung beziehungsweise Enttankung zur Kontrolle des Betriebsstoffsystems auf Grund der Wartungs-, Überholungs-, Änderungs- oder Instandsetzungsanweisungen erforderlich ist und von Personen oder Unternehmen durchgeführt wird, bei denen die Halter von Luftfahrzeugen solche Arbeiten nach luftfahrtrechtlichen Vorschriften durchführen lassen dürfen;
die Betankung beziehungsweise Enttankung unter der Aufsicht einer mit den eigentümlichen Gefahren vertrauten Personen durchgeführt wird, welche die Vorschriften über das Betanken und Enttanken von Luftfahrzeugen in geschlossenen Räumen an Hand einer Kontrolliste überwacht.
(2)Absatz 2,Die Bestimmungen des § 31 Abs. 1 lit. b bis d und Abs. 2 bis 4 sowie des § 33 sind sinngemäß anzuwenden.Die Bestimmungen des Paragraph 31, Absatz eins, Litera b bis d und Absatz 2 bis 4 sowie des Paragraph 33, sind sinngemäß anzuwenden.
Schlagworte
Wartungsarbeit, Überholungsanweisung, Änderungsanweisung, Wartungsanweisung
Zuletzt aktualisiert am
27.12.2023
Dokumentnummer
NOR12146910
Alte Dokumentnummer
N9196250451J