Rechtstracker.at

§ 34 ZFBO

Fassungen
15.03.1962 bis 31.12.2023 — BGBl. Nr. 72/1962 (Stammfassung)
InkrafttretenAußerkrafttretenKundmachung
§ 3415.03.196231.12.2023 BGBl. Nr. 72/1962 (Stammfassung) · aufgehoben durch BGBl. II Nr. 397/2023

Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)

Diese Fassung ist nicht aktuell

Kurztitel

Zivilflugplatz-Betriebsordnung

Kundmachungsorgan

Bundesgesetzblatt Nr. 72 aus 1962, aufgehoben durch Bundesgesetzblatt Teil 2, Nr. 397 aus 2023,

Typ

römisch fünf

Paragraph/Artikel/Anlage

Paragraph 34

Inkrafttretensdatum

15.03.1962BGBl. Nr. 72/1962

Außerkrafttretensdatum

31.12.2023aufgehoben durch BGBl. II Nr. 397/2023

Abkürzung

ZFBO

Index

92 Luft- und Weltraumfahrt

Text

Paragraph 34, Betanken und Enttanken von Luftfahrzeugen in geschlossenen Räumen.

  1. Absatz eins,Luftfahrzeuge dürfen unbeschadet der Bestimmungen der Paragraphen 31 bis 33 in geschlossenen Räumen mit flüssigen Betriebsstoffen der Gefahrenklasse römisch eins oder römisch zwei nur betankt beziehungsweise von solchen Betriebsstoffen enttankt werden, wenn
    1. Litera a
      diese Räume ausschließlich für Wartungs- oder Instandsetzungsarbeiten verwendet werden;
    2. Litera b
      die Tankwagen außerhalb des geschlossenen Raumes verbleiben;
    3. Litera c
      die Tore des Raumes offenstehen;
    4. Litera d
      die Entlüftungsöffnungen der Luftfahrzeugtanks durch geeignete Leitungen, deren Querschnitt nicht geringer ist als der Querschnitt der Entlüftungsöffnungen, an der windabgewendeten Seite ins Freie führen; die Entlüftungsöffnungen müssen gegen einen Flammenrückschlag gesichert sein;
    5. Litera e
      in dem Raum und dessen Nebenräumen keine Arbeiten durchgeführt werden, die mit Funkengefahr, Feuer oder offenem Licht verbunden sind, und
    6. Litera f
      die Betankung beziehungsweise Enttankung zur Kontrolle des Betriebsstoffsystems auf Grund der Wartungs-, Überholungs-, Änderungs- oder Instandsetzungsanweisungen erforderlich ist und von Personen oder Unternehmen durchgeführt wird, bei denen die Halter von Luftfahrzeugen solche Arbeiten nach luftfahrtrechtlichen Vorschriften durchführen lassen dürfen;
    7. Litera g
      die Betankung beziehungsweise Enttankung unter der Aufsicht einer mit den eigentümlichen Gefahren vertrauten Personen durchgeführt wird, welche die Vorschriften über das Betanken und Enttanken von Luftfahrzeugen in geschlossenen Räumen an Hand einer Kontrolliste überwacht.
  2. Absatz 2,Die Bestimmungen des Paragraph 31, Absatz eins, Litera b bis d und Absatz 2 bis 4 sowie des Paragraph 33, sind sinngemäß anzuwenden.

Schlagworte

Wartungsarbeit, Überholungsanweisung, Änderungsanweisung, Wartungsanweisung

Zuletzt aktualisiert am

27.12.2023

Gesetzesnummer

10011360

Dokumentnummer

NOR12146910

Alte Dokumentnummer

N9196250451J

European Legislation Identifier (ELI)

https://ris.bka.gv.at/eli/bgbl/1962/72/P34/NOR12146910