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§ 35 ZFBO

Fassungen
15.03.1962 bis 31.12.2023 — BGBl. Nr. 72/1962 (Stammfassung)
InkrafttretenAußerkrafttretenKundmachung
§ 3515.03.196231.12.2023 BGBl. Nr. 72/1962 (Stammfassung) · aufgehoben durch BGBl. II Nr. 397/2023

Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)

Diese Fassung ist nicht aktuell

Kurztitel

Zivilflugplatz-Betriebsordnung

Kundmachungsorgan

Bundesgesetzblatt Nr. 72 aus 1962, aufgehoben durch Bundesgesetzblatt Teil 2, Nr. 397 aus 2023,

Typ

römisch fünf

Paragraph/Artikel/Anlage

Paragraph 35

Inkrafttretensdatum

15.03.1962BGBl. Nr. 72/1962

Außerkrafttretensdatum

31.12.2023aufgehoben durch BGBl. II Nr. 397/2023

Abkürzung

ZFBO

Index

92 Luft- und Weltraumfahrt

Text

Paragraph 35, Laufenlassen von Triebwerken.

  1. Absatz eins,Das Laufenlassen von Luftfahrzeugtriebwerken in geschlossenen Räumen, ausgenommen auf Triebwerksprüfständen, ist verboten.
  2. Absatz 2,Auf Bewegungsflächen dürfen Luftfahrzeugtriebwerke nur mit der unbedingt erforderlichen Drehzahl und nur derart betrieben werden, daß keine Gefährdung von Personen oder Sachen entstehen kann.
  3. Absatz 3,Probeläufe von Luftfahrzeugtriebwerken sind nur an den hiefür bestimmten Stellen des Flugplatzes zulässig. Vom Zivilflugplatzhalter dürfen für Probeläufe nur solche Stellen bestimmt werden, an denen Personen oder Sachen nicht gefährdet werden können.
  4. Absatz 4,Unnötige Belästigungen, insbesondere durch Lärm oder Luftstrom, sind zu vermeiden.

Zuletzt aktualisiert am

27.12.2023

Gesetzesnummer

10011360

Dokumentnummer

NOR12146911

Alte Dokumentnummer

N9196250452J

European Legislation Identifier (ELI)

https://ris.bka.gv.at/eli/bgbl/1962/72/P35/NOR12146911