Rechtstracker.at

§ 6 ZFBO

Fassungen
15.03.1962 bis 31.12.2023 — BGBl. Nr. 72/1962 (Stammfassung)
InkrafttretenAußerkrafttretenKundmachung
§ 615.03.196231.12.2023 BGBl. Nr. 72/1962 (Stammfassung) · aufgehoben durch BGBl. II Nr. 397/2023

Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)

Diese Fassung ist nicht aktuell

Kurztitel

Zivilflugplatz-Betriebsordnung

Kundmachungsorgan

Bundesgesetzblatt Nr. 72 aus 1962, aufgehoben durch Bundesgesetzblatt Teil 2, Nr. 397 aus 2023,

Typ

römisch fünf

Paragraph/Artikel/Anlage

Paragraph 6

Inkrafttretensdatum

15.03.1962BGBl. Nr. 72/1962

Außerkrafttretensdatum

31.12.2023aufgehoben durch BGBl. II Nr. 397/2023

Abkürzung

ZFBO

Index

92 Luft- und Weltraumfahrt

Text

Paragraph 6, Betriebsbereitschaft von Bewegungsflächen.

  1. Absatz eins,Der Halter eines öffentlichen Zivilflugplatzes hat dafür zu sorgen, daß während der Betriebszeiten (Paragraphen 3 bis 5) die Bewegungsflächen des Zivilflugplatzes (Paragraphen 16 bis 52 der Zivilflugplatz-Verordnung, Bundesgesetzblatt Nr. 71 aus 1962,) in betriebsbereitem Zustand verfügbar sind.
  2. Absatz 2,Bewegungsflächen gelten als betriebsbereit, wenn sie sich im bescheidmäßig bewilligten beziehungsweise vorgeschriebenen Zustand befinden. Täglich vor Betriebsbeginn, zumindest jedoch 12 Stunden vor jeder Benützung sowie bei Vorliegen besonderer Umstände, welche die Betriebsbereitschaft in Zweifel stellen, wie insbesondere bei Schneelage oder Eisglätte, muß der Zivilflugplatzhalter durch Kontrollen feststellen, ob dieser Zustand gegeben ist.
  3. Absatz 3,Ist die Betriebsbereitschaft einer Bewegungsfläche ganz oder teilweise nicht mehr gegeben, so ist sie unverzüglich durch entsprechende Maßnahmen, wie zum Beispiel Instandsetzen, Reinigen oder Sandstreuen, wiederherzustellen.

Zuletzt aktualisiert am

27.12.2023

Gesetzesnummer

10011360

Dokumentnummer

NOR12146882

Alte Dokumentnummer

N9196250423J

European Legislation Identifier (ELI)

https://ris.bka.gv.at/eli/bgbl/1962/72/P6/NOR12146882