Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)
Diese Fassung ist nicht aktuell
Kurztitel
Zivilflugplatz-Betriebsordnung
Kundmachungsorgan
BGBl. Nr. 72/1962 aufgehoben durch BGBl. II Nr. 397/2023Bundesgesetzblatt Nr. 72 aus 1962, aufgehoben durch Bundesgesetzblatt Teil 2, Nr. 397 aus 2023,
§/Artikel/AnlageParagraph/Artikel/Anlage
§ 6Paragraph 6
Index
92 Luft- und Weltraumfahrt
Text
§ 6. Betriebsbereitschaft von Bewegungsflächen.Paragraph 6, Betriebsbereitschaft von Bewegungsflächen.
(1)Absatz eins,Der Halter eines öffentlichen Zivilflugplatzes hat dafür zu sorgen, daß während der Betriebszeiten (§§ 3 bis 5) die Bewegungsflächen des Zivilflugplatzes (§§ 16 bis 52 der Zivilflugplatz-Verordnung, BGBl. Nr. 71/1962) in betriebsbereitem Zustand verfügbar sind.Der Halter eines öffentlichen Zivilflugplatzes hat dafür zu sorgen, daß während der Betriebszeiten (Paragraphen 3 bis 5) die Bewegungsflächen des Zivilflugplatzes (Paragraphen 16 bis 52 der Zivilflugplatz-Verordnung, Bundesgesetzblatt Nr. 71 aus 1962,) in betriebsbereitem Zustand verfügbar sind. (2)Absatz 2,Bewegungsflächen gelten als betriebsbereit, wenn sie sich im bescheidmäßig bewilligten beziehungsweise vorgeschriebenen Zustand befinden. Täglich vor Betriebsbeginn, zumindest jedoch 12 Stunden vor jeder Benützung sowie bei Vorliegen besonderer Umstände, welche die Betriebsbereitschaft in Zweifel stellen, wie insbesondere bei Schneelage oder Eisglätte, muß der Zivilflugplatzhalter durch Kontrollen feststellen, ob dieser Zustand gegeben ist.
(3)Absatz 3,Ist die Betriebsbereitschaft einer Bewegungsfläche ganz oder teilweise nicht mehr gegeben, so ist sie unverzüglich durch entsprechende Maßnahmen, wie zum Beispiel Instandsetzen, Reinigen oder Sandstreuen, wiederherzustellen.
Zuletzt aktualisiert am
27.12.2023
Dokumentnummer
NOR12146882
Alte Dokumentnummer
N9196250423J