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§ 7 ZFBO

Fassungen
15.03.1962 bis 31.12.2023 — BGBl. Nr. 72/1962 (Stammfassung)
InkrafttretenAußerkrafttretenKundmachung
§ 715.03.196231.12.2023 BGBl. Nr. 72/1962 (Stammfassung) · aufgehoben durch BGBl. II Nr. 397/2023

Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)

Diese Fassung ist nicht aktuell

Kurztitel

Zivilflugplatz-Betriebsordnung

Kundmachungsorgan

Bundesgesetzblatt Nr. 72 aus 1962, aufgehoben durch Bundesgesetzblatt Teil 2, Nr. 397 aus 2023,

Typ

römisch fünf

Paragraph/Artikel/Anlage

Paragraph 7

Inkrafttretensdatum

15.03.1962BGBl. Nr. 72/1962

Außerkrafttretensdatum

31.12.2023aufgehoben durch BGBl. II Nr. 397/2023

Abkürzung

ZFBO

Index

92 Luft- und Weltraumfahrt

Text

Paragraph 7, Betriebsbereitschaft von Flugsicherungsanlagen.

  1. Absatz eins,Soweit für Landungen und Abflüge Befeuerungsanlagen erforderlich sind, ist der Zivilflugplatzhalter verpflichtet, diese Anlagen während der Betriebszeiten betriebsbereit zu halten. Elektrisch betriebene Befeuerungsanlagen müssen jederzeit von den für die Flugplatz- oder Anflugkontrollstelle vorgesehenen Diensträumen bedient werden können.
  2. Absatz 2,Der Zivilflugplatzhalter hat die Bodenzeichen (Paragraphen 52 bis 58 der Luftverkehrsregeln) anzubringen. Auf Zivilflugplätzen, auf denen sich eine Flugverkehrskontrollstelle oder eine Flugsicherungshilfsstelle befindet, sind hiebei die Anweisungen dieser Stellen zu befolgen.
  3. Absatz 3,Der Zivilflugplatzhalter hat unbeschadet der Bestimmungen der Absatz eins und 2 dafür zu sorgen, daß Flugsicherungsanlagen im Sinne des Paragraph 122, Absatz 2, des Luftfahrtgesetzes während der Betriebszeiten betriebsbereit gehalten werden, soweit nicht die Instandhaltung und Wartung vom Bundesamt für Zivilluftfahrt besorgt wird. Den Organen der Flugsicherung ist der Zutritt zu Flugsicherungsanlagen zum Zwecke ihrer Überprüfung jederzeit zu gestatten.
  4. Absatz 4,Der Zivilflugplatzhalter hat dafür zu sorgen, daß die Zufahrt zu Flugsicherungsanlagen im Sinne des Paragraph 122, Absatz 2, des Luftfahrtgesetzes mit Straßenfahrzeugen jederzeit und ohne unangemessene Verzögerung möglich ist.

Schlagworte

Flugplatzkontrollstelle

Zuletzt aktualisiert am

27.12.2023

Gesetzesnummer

10011360

Dokumentnummer

NOR12146883

Alte Dokumentnummer

N9196250424J

European Legislation Identifier (ELI)

https://ris.bka.gv.at/eli/bgbl/1962/72/P7/NOR12146883