Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)
Diese Fassung ist nicht aktuell
Kurztitel
Zivilflugplatz-Betriebsordnung
Kundmachungsorgan
BGBl. Nr. 72/1962 aufgehoben durch BGBl. II Nr. 397/2023Bundesgesetzblatt Nr. 72 aus 1962, aufgehoben durch Bundesgesetzblatt Teil 2, Nr. 397 aus 2023,
§/Artikel/AnlageParagraph/Artikel/Anlage
§ 7Paragraph 7
Index
92 Luft- und Weltraumfahrt
Text
§ 7. Betriebsbereitschaft von Flugsicherungsanlagen.Paragraph 7, Betriebsbereitschaft von Flugsicherungsanlagen.
(1)Absatz eins,Soweit für Landungen und Abflüge Befeuerungsanlagen erforderlich sind, ist der Zivilflugplatzhalter verpflichtet, diese Anlagen während der Betriebszeiten betriebsbereit zu halten. Elektrisch betriebene Befeuerungsanlagen müssen jederzeit von den für die Flugplatz- oder Anflugkontrollstelle vorgesehenen Diensträumen bedient werden können.
(2)Absatz 2,Der Zivilflugplatzhalter hat die Bodenzeichen (§§ 52 bis 58 der Luftverkehrsregeln) anzubringen. Auf Zivilflugplätzen, auf denen sich eine Flugverkehrskontrollstelle oder eine Flugsicherungshilfsstelle befindet, sind hiebei die Anweisungen dieser Stellen zu befolgen.Der Zivilflugplatzhalter hat die Bodenzeichen (Paragraphen 52 bis 58 der Luftverkehrsregeln) anzubringen. Auf Zivilflugplätzen, auf denen sich eine Flugverkehrskontrollstelle oder eine Flugsicherungshilfsstelle befindet, sind hiebei die Anweisungen dieser Stellen zu befolgen.
(3)Absatz 3,Der Zivilflugplatzhalter hat unbeschadet der Bestimmungen der Abs. 1 und 2 dafür zu sorgen, daß Flugsicherungsanlagen im Sinne des § 122 Abs. 2 des Luftfahrtgesetzes während der Betriebszeiten betriebsbereit gehalten werden, soweit nicht die Instandhaltung und Wartung vom Bundesamt für Zivilluftfahrt besorgt wird. Den Organen der Flugsicherung ist der Zutritt zu Flugsicherungsanlagen zum Zwecke ihrer Überprüfung jederzeit zu gestatten.Der Zivilflugplatzhalter hat unbeschadet der Bestimmungen der Absatz eins und 2 dafür zu sorgen, daß Flugsicherungsanlagen im Sinne des Paragraph 122, Absatz 2, des Luftfahrtgesetzes während der Betriebszeiten betriebsbereit gehalten werden, soweit nicht die Instandhaltung und Wartung vom Bundesamt für Zivilluftfahrt besorgt wird. Den Organen der Flugsicherung ist der Zutritt zu Flugsicherungsanlagen zum Zwecke ihrer Überprüfung jederzeit zu gestatten.
(4)Absatz 4,Der Zivilflugplatzhalter hat dafür zu sorgen, daß die Zufahrt zu Flugsicherungsanlagen im Sinne des § 122 Abs. 2 des Luftfahrtgesetzes mit Straßenfahrzeugen jederzeit und ohne unangemessene Verzögerung möglich ist.Der Zivilflugplatzhalter hat dafür zu sorgen, daß die Zufahrt zu Flugsicherungsanlagen im Sinne des Paragraph 122, Absatz 2, des Luftfahrtgesetzes mit Straßenfahrzeugen jederzeit und ohne unangemessene Verzögerung möglich ist.
Schlagworte
Flugplatzkontrollstelle
Zuletzt aktualisiert am
27.12.2023
Dokumentnummer
NOR12146883
Alte Dokumentnummer
N9196250424J