Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)
Diese Fassung ist nicht aktuell
Kurztitel
Zivilflugplatz-Betriebsordnung
Kundmachungsorgan
BGBl. Nr. 72/1962 aufgehoben durch BGBl. II Nr. 397/2023Bundesgesetzblatt Nr. 72 aus 1962, aufgehoben durch Bundesgesetzblatt Teil 2, Nr. 397 aus 2023,
§/Artikel/AnlageParagraph/Artikel/Anlage
§ 8Paragraph 8
Index
92 Luft- und Weltraumfahrt
Text
§ 8. Rollhilfe.Paragraph 8, Rollhilfe.
(1)Absatz eins,Jeder Zivilflugplatzhalter ist verpflichtet, Piloten auf ihr Verlangen Rollhilfe zu gewähren.
(2)Absatz 2,Auf Zivilflugplätzen, auf denen sich eine Flugverkehrskontrollstelle oder Flugsicherungshilfsstelle befindet, ist die Rollhilfe von dieser Stelle zu leiten.
(3)Absatz 3,Unter Rollhilfe im Sinne der Abs. 1 und 2 sind alle jene Maßnahmen, ausgenommen Verkehrslenkungsmaßnahmen, zu verstehen, die der Sicherung des Rollens eines Luftfahrzeuges unter besonderen Umständen, wie insbesondere bei ungünstigen Sicht- oder Windverhältnissen, dienen und nicht vom Piloten getroffen werden können.Unter Rollhilfe im Sinne der Absatz eins und 2 sind alle jene Maßnahmen, ausgenommen Verkehrslenkungsmaßnahmen, zu verstehen, die der Sicherung des Rollens eines Luftfahrzeuges unter besonderen Umständen, wie insbesondere bei ungünstigen Sicht- oder Windverhältnissen, dienen und nicht vom Piloten getroffen werden können.
Schlagworte
Sichtverhältnis
Zuletzt aktualisiert am
27.12.2023
Dokumentnummer
NOR12146884
Alte Dokumentnummer
N9196250425J